BGH zur urheberrechtlichen Beurteilung von Bildersuchmaschinen den sog. Thumbnails

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
07.06.2010614 Mal gelesen
1. Die wunderbare Welt des Internets - Dieses Internet hat nicht nur einen neuen Absatzkanal eröffnet und bietet die Möglichkeit, eine unbestimmte Anzahl von potentiellen Kunden zu erreichen, sondern bringt auch viele Schwierigkeiten mit sich.
 
2. Dabei mag die Problematik des Wettbewerbsrechtsrechts einmal dahinstehen. Durch die vielen Möglichkeiten des Internets und der voranschreitenden Entwicklung der Technik wird man in zunehmenden Maße vor die Frage gestellt, ob das eine oder andere Handeln Rechte, insbesondere die der immateriellen Schutzgüter, beeinträchtigt.
 
3. Vieles ist hier noch nicht geklärt und dies wird noch einige Zeit auf sich warten lassen. Um einen dieser problematischen Fälle soll es im Nachfolgenden gehen.
 
a) Die spätere Klägerin, eine Künstlerin, betrieb eine Internetseite, auf der diese ihre Kunstwerke abbildete. Auf den dort vorhandenen einzelnen Seiten fand sich der Urhebervermerk mit ihrem Namen. Später stellte diese Künstlerin fest, dass in der Suchmaschine Google bei der Eingabe des Namens der Klägerin die auf der Internetseite der Künstlerin eingestellten Abbildungen als Vorschaubilder angezeigt wurden. Daraufhin wurde gegenüber dieser Suchmaschine eine urheberrechtliche Abmahnung mit der Aufforderung ausgesprochen, nicht nur das beanstandete Verhalten, nämlich das rechtswidrige Anzeigen der Abbildungen, zu unterlassen, sondern auch mit der Aufforderung, eine so genannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Dieser Aufforderung kam die spätere Beklagte nicht nach, sodass der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wurde. Während auch das Ausgangsgericht den Unterlassungsanspruch nicht zusprach, wurde dieser durch das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass zwar eine Verletzung des Urheberrechts der Klägerin vorläge, die Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs aber rechtsmissbräuchlich sei. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Revision zum Bundesgerichtshof mit dem Ziel, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen.
 
b) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.04.2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 69/08 die hiergegen gerichtete Revision als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass anders als das Berufungsgericht angenommen hat, keine Verletzung des Urheberrechts vorläge. Ein Unterlassungsanspruch würde nämlich voraussetzen, dass das öffentliche Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG rechtswidrig sei. Grundsätzlich sei es zwar so, dass der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken als Vorschau in der Trefferliste seiner Suchmaschinen auflistet, diese entsprechend öffentlich zugänglich macht. Auch könne allein durch die Einstellung der Werke ins Internet nicht darauf geschlossen werden, dass anderen ein Recht zur Nutzung an den betreffenden Werken eingeräumt werden soll. Werden aber Texte oder Bilder einer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne diese technisch davor zu schützen, sodass die betreffenden Inhalte von Suchmaschinen ausgelesen werden können, werde allein durch das Unterlassen von solchen Schutzmaßnahmen das Einverständnis in die Nutzung dieser Inhalte in den üblichen Umfang der Suche erklärt. Denn wer Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss nach den gegebenen Umständen mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen, wobei die Anzeige als sogenannte Thumbnails darunter falle.
 
4. Hier bekommt man allerdings bei dieser Entscheidung das Gefühl nicht los, als sei diese so getroffen worden, um Folgeproblemen aus dem Weg zu gehen. Auch wenn man der Entscheidung zumindest im Ergebnis etwas abgewinnen kann, weil die Internetseite ja nicht nur aus reiner Herzensliebe erstellt wird, sondern dazu dient, eine Vielzahl von potentiellen Kunden anzusprechen, so hat man schon einen faden Beigeschmack dabei. Denn hier werden dem Inhaber von Rechten aus immateriellen Schutzgütern Pflichten auferlegt, die sich so aus dem Gesetz gar nicht ergeben. Letztlich bedeutet die Entscheidung nämlich nichts anderes, dass dem Rechteinhaber Handlungspflichten auferlegt werden, um seine Rechte zu wahren. Allerdings müsste es aber eigentlich gerade umgekehrt sein und zwar dahingehend, dass andere alle Vorkehrungen zu treffen haben, um Rechte anderer nicht zu verletzen.
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