Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch im privaten Bereich kann vor Gericht teuer werden!

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
17.03.2010723 Mal gelesen
1. Auf Grundlage der sogenannten Enforcement-Richtlinie, die in das deutsche Recht zum 1.9.2008 umgesetzt wurde, trat auch der neue § 97 Abs. 2 UrhG in Kraft.
 
2. Sinn dieser Vorschrift war es, die vom Abgemahnten zu tragenden Kosten auf einen bestimmten Betrag für den Fall zu begrenzen, das bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein weiterer Zweck dieser Vorschrift ist es auch, Privatleute bei geringen Verstößen vor all zu hohen Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen zu schützen.
 
3. Durch diese Vorschrift wird jedoch der Urheber oder auch der Lizenznehmer aufgrund der äußerst niedrigen Grenze im Ergebnis davon abgehalten, seine ihm kraft Gesetzes zustehenden Rechte geltend zumachen. Denn was es hier zu beachten gilt, ist, dass die 100€ nicht nur die eventuell anfallende Mehrwertsteuer, sondern auch den Schadensersatz und die Rechtsverfolgungskosten umfassen.
 
4. Fraglich könnte aber sein, ob diese Begrenzung für das gesamte urheberrechtliche Verfahren Geltung hat oder aber nur der außergerichtliche Bereich umfasst sein soll. Mit dieser Problematik beschäftigt sich die nachfolgende Entscheidung.
 
a) Die spätere Verfügungsklägerin vertrieb Waren auf der Onlinehandelsplattform eBay und verwendete zur Präsentation der Artikel Lichtbilder. Diese Lichtbilder wurden dabei von einem Mitgesellschafter der Verfügungsklägerin angefertigt und die daran bestehenden Rechtean die spätere Verfügungsklägerin übertragen. Später wurde festgestellt, dass der spätere Verfügungsbeklagte ein Lichtbild auf der Onlinehandelsplattform eBay zur Illustration seines Angebots ohne entsprechende  Zustimmung verwendete, wobei dieser im privaten Bereich handelte. Nachdem die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben wurde, eine einstweilige Verfügung beantragt, diese erlassen und zugestellt wurde und im Rahmen eines Widerspruchs über die Berechtigung der einstweiligen Verfügung gestritten wurde, legte der Antragsgegner eine sogenannte Streitwertbeschwerde ein, um den Streitwert zu ermäßigen.
 
b) Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 13.01.2010 mit dem Aktenzeichen 28 O 688/09 den Streitwert für dieses Verfügungsverfahren auf 6.000 € festgesetzt. Hierzu führte das Gericht aus, dass bei einem Unterlassungsanspruch die Bemessung des Streitwertes gemäß § 3ZPO zu erfolgen habe, wonach es für die festzusetzende Höhe bestimmend sei, welchen drohenden Verletzungsumfang und Qualität die in Rede stehende Urheberverletzung habe. Ebenfalls für die Bemessung der Höhe des Streitwertes sei das Interesse des Urhebers an der wirkungsvollen Abwehr eklatante Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte zu berücksichtigen. Eine Abänderung der Höhe des Streitwertes ist auch nicht durch die Einführung des § 97 a UrhG veranlasst, da diese Vorschrift nur für die Kostenerstattung von Aufwendungen für Abmahnungen gilt, aber keinerlei Auswirkung auf den nach §3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert habe.
 
5. Die zuvor genannte gerichtliche Entscheidung ist umso erfreulicher, dass jetzt klar wird, dass zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Geltendmachung strikt zu unterscheiden ist. Dies entspricht im Ergebnis auch der Intention des Gesetzgebers, als diese da wäre, dass dem Abgemahnten eine kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, einen bestehenden Anspruch schnell und einfach zu befriedigen.
 
6. Spätestens dann, wenn der mutmaßliche Schuldner den Verstoß bestreitet oder leugnet, soll dieser aber nicht mehr in den Genuss einer solchen Kostenvergünstigung kommen. Nicht zuletzt diese Entscheidung wird im Ergebnis dazu führen, dass der Urheber oder Lizenznehmer seine Ansprüche auch im privaten Bereich wieder vermehrt durchsetzen wird.
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© 17. März 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
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