Abmahnungen der Kanzlei Waldorf für Sony wegen Urheberrechtsverletzungen in Sachen Annett Louisan

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
01.03.20101407 Mal gelesen

 Abmahnungen der Kanzlei Waldorf für Sony wegen Urheberrechtsverletzungen in Sachen Annett Louisan

 

Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte aus München mahnt zur Zeit im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH an.

 

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (peer to peer). Gegenstand der Abmahnungen der Kanzlei Waldorf sind  Werke von Annett Louisan, u.a. das Album "Teilzeithippie".

 

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens.  Die konkrete Zahlungshöhe beträgt 856,00 EUR.

 

Behauptet wird, dass das Album der Künstlerin über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass, unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung Sony erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

 

§ 97 a UrhG lautet:

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

 

§ 97 a Abs.2 soll dagegen keine Anwendung finden, da es sich um eine schwere Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaße handele. Aus der Begründung der gesetzlichen Regelung ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber bei einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung die Abmahnkosten begrenzen wollte.  Einfach gelagert ist nach der Begründung ein Fall wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert danach ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

 

Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte ohne fachkundige anwaltliche Beratung nicht unterschrieben werden, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Die vorgegebenen Erklärungen gehen fast immer über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Eine Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren.  Insbesondere wird hier das gesamte Repertoire der Rechtsinhaber einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht.

 

Weiterhin sind die von den abmahnenden Kanzleien verlangten Schadenersatzforderungen oftmals nicht oder nicht in der verlangten Höhe zu zahlen. Insbesondere stellt sich stets die Frage, warum der Anschlussinhaber, der Störer ist und damit nicht automatisch  schuldhaft die Rechte Dritter verletzt, Schadensersatz zu leisten haben soll. Ob der Anschlussinhaber nach § 97 UrhG aus Schadenersatz haftet, ist daher jeweils sorgfältig zu prüfen. Daraus folgt auch, dass eine Pauschale, wie sie hier verlangt wird, meist unberechtigt ist.  

Darüber hinaus ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bereits die Ermittlung von IP Adressen (diese ist Grundlage der Ermittlung der Abgemahnten) oftmals fehlerhaft ist. Wir beraten Mandanten, die nachweislich im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung keinen Computer hatten und auch kein W-LAN, über das Dritte sich hätten einloggen können. Trotzdem erhielten Sie eine Abmahnung. Aktuell berichtet auch das Magazin c?t über Fehler der die IP Adresse protokollierenden Software bei Abmahnungen durch die Kanzlei Nümann.

 

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogene Strategie und der Vertretung bundesweit zur Verfügung.