Das Urheberrecht ist durch das Internet allgegenwärtig im Alltag: Es vergeht kein Tag, in denen nicht in Presse und Userforen nicht von Abmahnungen, Raubkopien oder anderen Urheberrechtsverletzungen die Rede ist. Die Begrifflichkeiten gehen dabei wild durcheinander, so dass es einem Juristen nur die Fußnägel kräuseln kann. Oftmals muss dem Mandanten im Rahmen der Erstberatung erstmal ein kurzer Abriss der Prinzipien dieses Recht der immateriellen Güter abgegeben werden. Wir möchten versuchen die Begrifflichkeiten ein wenig zu erklären:
Zentrale Begriffe des Urheberrechtes sind der das Werk (1), der Urheber (2), das Urheberpersönlichkeitsrecht (3), die Verwertungsrechte (4) sowie die Nutzungsrecht (5).
1. Das Werk
Nach § 2 Absatz 2 UrheberGesetz (im weiteren UrhG) sind urheberrechtsfähige Werke nur persönliche geistige Schöpfungen. Welche persönlichen geistigen Schöpfungen unter das Urheberrecht fallen wird in § 2 Absatz1 erläutert:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Hier fängt das Problem schon an: Was ist unter die doch recht schwammigen Definitionen zu ordnen, was nicht ? Ist ein Stadtplan ein urheberrechtliches Werk ? (Die Rechtsprechung sagt ja) Ist ein Logo bereits als Werk der bildende Künste einzuordnen ? (Hier ist die Rechtsprechung nicht einheitlich) Kann ein Stuhl urheberrechtlichen Schutz erlangen, etwa als Werk der angewandten Kunst ? (Es kommt darauf an)
Die Rechtsprechung hat für eine Einordnung die Definition der "kleinen Münze" als unterste Grenze eingefügt. Die Einordnung eines Werkes als urheberrechtsfähiges Werk ist oftmals ein Hauptstreitpunkt in derartigen Verfahren.
Aus der Definition ist aber schon ersichtlich, was nicht urheberrechtsfähig sein kann: Eine Maschine, ein Verfahren etwas herzustellen (beides fällt unter das Patentrecht) oder das Design eines Gegenstandes (dies ist das Geschmacksmusterrecht).
2. Der Urheber
Der Urheber ist immer der Schöpfer des Werkes. Dies kann eine Person alleine oder mehrere Personen - dann als Miturheber - zusammen sein. Die Miturheber können nur gemeinschaftlich über ein Werk bestimmen. Der Urheber kann seinen Status als Urheber nicht übertragen. Er bleibt immer Urheber. Er kann lediglich die Nutzungsrechte an einem Werk übertragen. Auch der Urheber in einem Arbeitsverhältnis ist Urheber des Werkes, wenn auch die Nutzungsrechte mehr oder minder automatisch (je nach Arbeitsvertrag) auf den Arbeitgeber übergehen.
3. Das Urheberpersönlichkeitsrecht
Mit dem Erschaffen eines urheberrechtlichen Werkes entstehen auch gleichzeitig die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese Rechte sind höchstpersönlich, das heisst diese können auch nicht auf andere übertragen werden. Es ist daher aus juristischer Sicht schlicht und einfach Falsch, wenn auf Internetseiten, in Schriftsätzen oder Tageszeitungen von der Übertragung der Urheberrechte gesprochen wird. Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten gehört das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht zur Urheberrechtsbenennung (§ 13 UrhG) und das Recht Entstellungen zu verbieten (§ 14 UrhG).
4. Die Verwertungsrechte
In den § 15ff UrhG wird gergelt, auf welche Weise ein urheberrechtliches Werk verwertet werden kann, etwa durch Vervielfältigung, also das Recht eine Kopie des Werkes herzustellen, oder durch Verbreitung, also das Recht, das Werk, oder die Kopie des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten (dabei ist es unerheblich ob kostenlos oder kostenpflichtig). Von besonderer Bedeutung ist für das Internet das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), die die Verbreitung von urheberrechtlichen Werken über das Internet regelt.
5. Nutzungsrechte
Der Urheber kann nun einem anderen das Recht einräumen, sein Werk zu nutzen. Dabei kann die Werknutzung auf bestimmte Verwertungsrechte eingeschränkt werden (sogenanntes einfaches Nutzungsrecht § 31 Abs 2 UrhG)), oder auch alle bekannten Nutzungsarten einschließen. Die Rechtseinräumung kann sogar soweit führen, dass der Urheber nicht mehr das eigene Werk nutzen darf (ausschließliches Nutzungsrecht § 31 Abs. 3 UrhG). In diesem Bereich spielt sich nun der wesentliche Teil der urheberrehtlichen Verfahren ab, oftmals ist streitig, welche Rechte übertragen wurden und welche Rechte beim Urheber verbleiben.
Erläuterung: Typische urheberrechtsverletzung im Internet:
Die typische Verletzungshandlung im Internet ist die Verbreitung eines Werkes (etwa Musikdatei, Film oder eingescanntes Buch) ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Es kommt also nicht auf die Zustimmung des Urhebers, sondern auf die Zustimmung des Rechteinhabers an. Dies ist, um bei den obigen Beispielen zu bleiben, so gut wie immer der Musikkonzern, der Verleih oder der Verlag. Diese Rechteinhaber sind es nun, die die entsprechenden Verletzungen durch entsprechende Abmahnungen und Gerichtsverfahren verfolgen.