EuGH: Gewerbetreibende haften nicht für Bereitstellung kostenloses WLAN

EuGH: Gewerbetreibende haften nicht für Bereitstellung kostenloses WLAN
16.09.2016232 Mal gelesen
EuGH: Gewerbetreibende haften nicht für Bereitstellung kostenloses WLAN

EuGH: Gewerbetreibende haften nicht für Bereitstellung kostenloses WLAN

Der Europäische Gerichtshof(EuGH) hat ein richtungsweisendes Urteil im Urheberrecht am 15.09.2016 (C -484/14) verkündet. Danach ist ein Gewerbetreibender, der der Öffentlichkeit kostenlos ein öffentliches WLAN anbietet, für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern nicht verantwortlich. Nach der Entscheidung des EuGH, darf dem Gewerbetreibenden jedoch eine Anordnung aufgegeben werden, im Falle von Verletzungshandlungen, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen.

In der Bundesrepublik Deutschland werden Gewerbetreibende, die öffentliche Hotspots betreiben, über die urheberrechtlich geschützte Musik und Filmdateien getauscht werden von Abmahnanwälten, die Urheber vertreten, immer wieder abgemahnt und auf Schadensersatz verklagt.
Im deutschen Recht gilt die  Störerhaftung.

Wer an der Verletzung eines geschützten Gutes - etwa des Urheberrechts an einer digitalen Datei - beteiligt ist, ohne selbst Täter zu sein, kann als sogenannter Störer zur Verantwortung gezogen werden.
Da oft nur schwer zu klären ist, wer in einem Hotspot Dateien in Umlauf bringt, haben sich die Urheber an die Hotspot-Betreiber gehalten und verwiesen auf die Störerhaftung.
Da die Störerhaftung dazu geführt hat, dass in der Vergangenheit das mobile Internet über Hotspots in bundesdeutschen Städten, im Gegensatz zu anderen europäischen Städten aufgrund der Störerhaftung von Gewerbetreibenden nicht zur Verfügung gestellt wurde, hat sich die Regierung erst im Juni 2016 zu einer Änderung des Telemediengesetzes (TMG) durchgerungen, mit der die Störerhaftung abgeschafft und Betreiber von WLAN-Hotspots geschützt werden sollten.

Die neue Entscheidung des EuGH bringt Rechtssicherheit für Gewerbetreibende die kostenloses offenes WLAN anbieten.

Der Kläger des Verfahrens, der deutsche Piratenpolitiker McFadden war mit dem Urteil trotzdem nicht zufrieden.
Ein "niederschwelliger Zugang zum Internet" sei nicht gegeben, wenn man erst um ein Passwort betteln müsse.