Arbeitnehmer und Urheberrecht: Wer ist Urheber? Wer darf was nutzen?

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
25.04.20164881 Mal gelesen
Zahlreiche Urheber schaffen Werke nicht als freischaffende Künstler oder Unternehmer, sondern sind abhängig angestellt. Daher haben urheberrechtliche Fragestellungen im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Rechtspraxis eine erhebliche Bedeutung.

Arbeitnehmer als Urheber

Urheber ist stets derjenige, der das Werk geschaffen hat (Texter, Komponist, Maler, Grafiker). Haben mehrere ein Werk zusammen geschaffen, sind sie Miturheber. Dies gilt auch im Arbeitsverhältnis, also wenn ein Urheber ein Werk in seiner Funktion als Arbeitnehmer für den Arbeitgeber geschaffen hat.

Vorstehendes gilt übrigens auch für in Arbeitsverhältnissen geschaffenen Computerprogramme. Urheber ist und bleibt auch hier immer der Computerprogrammschöpfer.

Urheberrechtliche Nutzungsrechte des Arbeitgebers

Eine hiervon zu trennende Frage ist, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber berechtigt ist, das vom Arbeitnehmer geschaffene Werk für betriebliche Zwecke zu nutzen.

Eine Nutzungsberechtigung des Arbeitgebers kann sich aus einer ausdrücklich vereinbarten Nutzungsberechtigung (z.B. Klausel im Arbeitsvertrag) ergeben. Wurde keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, ist die Nutzungsberechtigung des Arbeitgebers anhand der gesetzlichen Vorgaben im Urhebergesetz (§§ 43 UrhG, 69 b UrhG) zu bestimmen ist.

§ 43 UrhG: Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

Die Rechtsprechung erkennt an, dass dem Arbeitgeber kraft Arbeitsvertrag weit reichende und auch ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden, und dass sogar über das Arbeitsverhältnis hinaus. Dies gilt jedoch nur für solche Werke, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und in Erfüllung der ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegenden Pflichten geschaffen hat.

Voraussetzungen des Überganges urheberrechtlicher Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber sind daher:

  • das Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses,
  • das Werk ist im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses entstanden,
  • die Schaffung dieses Werkes erfolgte in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis (ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem vertraglichen Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers/Dienstnehmers)

Nach § 43 UrhG erwirbt der Arbeitgeber Nutzungsrechte an vom Arbeitnehmer in Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffenen Werken gem. der sog. Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG) jedoch nur in dem örtlichen, zeitlichen und inhaltichen Umfang, in dem sie für betriebliche Zwecke benötigt werden.

Außervertragliche oder nichtdienstliche Werke sind von § 43 UrhG nicht erfasst. Entsprechendes gilt für Arbeitsergebnisse, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses geschaffen worden sind.

§ 69 b UrhG: Sonderregelung für Software und Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

Um die Position des Arbeitgebers im Softwarebereich zu stärken, sieht § 69 b UrhG als gesetzliche Vermutung vor, dass der Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse an Computerprogrammen innehat, die der Arbeitnehmer "in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers" geschaffen hat, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.

§ 69 b UrhG ist eine Sonderregelung zu § 43 UrhG. Anders als bei § 43 UrhG erwirbt der Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse an den Programmierleistungen des Arbeitnehmers. Der Programmierer ist von jeglicher Verwertung seiner Programmierleistungen ausgeschlossen. Will er diese Konsequenz vermeiden oder einschränken, muss er ausdrückliche vertragliche Regelung mit dem Arbeitgeber treffen.

Haben Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer weitergehende Fragen zur Nutzungsberechtigung an von Arbeitnehmern geschaffenen Werken, stehen wir auch Ihnen selbstverständlich gerne, auch bundesweit, zur Verfügung.