Kanzlei Rasch verliert Filesharing Klage in Bochum

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
11.02.2016185 Mal gelesen
Das AG Bochum hat mit Urteil vom 11.11.2015 eine weitere Filesharing Klage der Kanzlei Rasch als unbegründet abgewiesen.

Sachverhalt

Die Kanzlei Rasch mahnte im Auftrag der Universal Music GmbH die Inhaberin eines Internetanschlusses wegen illegalen Filesharings des Musikalbums "The Beginning" von "The Black Eyed Peas" ab und verlangte neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.400,00 EUR sowie von Abmahnkosten in Höhe von 1.0005,40 EUR.

Die Anschlussinhaberin gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch jegliche Zahlungen. Daher erhob Rasch Zahlungsklage an dem für die Anschlussinhaberin zuständigen Gericht, dem Amtsgericht Bochum.

Entscheidung

Das Amtsgericht Bochum wies die Klage der Kanzlei Rasch auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten als unbegründet ab.

Keine Täterhaftung des Anschlussinhabers, da Dritte Zugang zum Internetanschluss hatten

Eine Haftung der Anschlussinhaberin als Täterin verneinte das Amstgericht, da die Anschlussinhaberin dargelegt habe, dass ihr Ehemann und ihre beiden erwachsenen Kinder zum Zeitpunkt des Filesharing Zugang zum Internet gehabt haben. Infolgedessen bestehe keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Anschlussinhaberin selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Der Widerlegung der Anscheinvermutung stehe nicht entgegen, dass der Ehemann und die Kinder die Urheberrechtsverletzungen bestritten haben.

Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers, da keine Belehrungspflichten gegenüber erwachsenen Kindern

Die Anschlussinhaberin hafte auch ncicht als Störerin und somit wenigstens auf Abmahnkosten, da sie ihre erwachsenen Kinder nicht zu belehren brauchte. Ungeachtet dessen hatte die Anschlussinhaberin vorgetragen, dass sie ihre Kinder belehrt hatte.

Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers, da keine Anhaltspunkte für unzureichende Anschlusssicherung

Eine Störerhaftung scheide auch unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Anschlusssicherung aus, da für eine ungenügende Sicherung keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen; diese müsse der Rechteinhaber darlegen und beweisen.

AG Bochum, Urteil vom 11.11.2015, Az. 42 C 140/15

Fazit

Ein weiteres überaus positives Urteil für Anschlussinhaber, das belegt, dass man Filesharing-Abmahnungen durchaus mit Erfolg abwenden kann.