Waldorf Frommer verliert weitere Filesharing Klage

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
11.02.2016679 Mal gelesen
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 16.10.2015 eine im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH erhobene Klage der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharing abgewiesen.

Sachverhalt

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnte im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH eine Anschlussinhaberin wegen illegalen Filesharing des Filmes "Briefe an Julia" ab. Wie üblich, wurde der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt  1.106 EUR verlangt. Da die Anschlussinhaberin Zahlungen verweigerte, erhob die Kanzlei Waldorf Frommer Klage auf Schadensersatz und Abmahnkosten.

Entscheidung

Das AG Frankfurt wies die Zahlungsklage von Waldorf Frommer als unbegründet ab.

Tätervermutung des Anschlussinhabers widerlegt, da auch Verlobter Internetanschluss nutzte

Das AG Frankfurt wies zwar darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH ("Sommer unseres Lebens") eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers dahingehend bestehe, dass dieser die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Diese Vermutung könne der Anschlussinhaber jedoch erschüttern. Dies sei der beklagten Anschlussinhaberin vorliegend gelungen.

Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass die den Anschlussinhaber insoweit treffende sekundäre Darlegungslast nicht dazu führe, dass er dem Abmahner die für eine erfolgreiche Klage erforderlichen Informationen verschaffen muss. Die Beweislast für die Täterschaft liege und bleibe allein beim abmahnenden Rechteinhaber.

Sodann wies das Gericht darauf hin, dass der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast bereits genüge, wenn er dem Rechteinhaber mitteilt, ob andere und wenn ja welche Personen selbstständigen Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt haben und daher ebenfalls theoretisch als Täter in Betracht kommen.

Dieser Darlegungslast sei die hier beklagte Anschlussinhaberin nachgekommen. Sie hat nämlich mitgeteilt, dass ihr damaliger Verlobter (und jetziger Ehemann) selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte. Dieses hatte der Ehemann auch als Zeuge bestätigt. Daher sei es theoretisch ebenso wahrscheinlich, dass nicht die beklagte Anschlussinhaberin, sondern ihr ehemliger Verlobter und jetziger Ehemann die (angebliche) Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Zweifel an Täterschaft gehen bei Filesharing zu Lasten des Rechteinhabers

Gelingt es dem Anschlussinhaber die gegen ihn sprechende Anscheinsvermutung zu widerlegen, ist es wiederum an dem Rechteinhaber zu beweisen, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Im vorliegenden Fall konnte der für eine Verurteilung der Anschlussinhaberin erforderliche Grad an Gewissheit, dass sie Täterin ist, nicht hinreichend festgestellt werden. Verbleibende Zweifel - so das Gericht - gehen zu Lasten des abmahnenden Rechteinhabers.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.10.2015, Az. 32 C 1583/15