LG Hamburg: Google Bildersuche verstößt gegen geltendes Urheberrecht (Az. 308 O 248/07 und 308 O 42/06)

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
16.10.20082538 Mal gelesen

Mit zwei aktuellen, ähnlich gelagerten Fällen hat das LG Hamburg die Vorschaufunktion von Bildern auf Suchmaschinenseiten für rechtswidrig befunden, da sie gegen deutsches Urheberrecht verstoße.

Im ersten Fall hatte ein Comiczeichner gegen Google geklagt, welches urheberrechtlich geschützte Bilder von ihm als sog. Thumbnails auf seiner Bildersuche anbot. Das Gericht entsprach dem Klagebegehren des Klägers. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die stark verkleinerten Vorschaubilder keine selbstständigen Werke darstellten, so dass mit der Umgestaltung der urheberrechtlich geschützten Bilder in Form von Thumbnails die ausschließlichen Urheberrechte des Klägers verletzt würden.

Im darauf folgenden Fall urteilte das LG Hamburg gegen die Internetprovider Freenet, Deutsche Telekom und Hansenet, die auf ihren Webseitenden Usern eine Schnittstelle zu der Google Bildersuche zur Verfügung stellten.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, da Google gegen beide Entscheidungen Berufung eingelegt hat.

Bereits zu Beginn dieses Jahres hat das OLG Jena entschieden, dass das Anbieten von Thumbnails im Rahmen der Google Bildersuche grundsätzlich gegen deutsches Urheberrecht verstößt, soweit kein Einverständnis des Urhebers vorliegt. Trotz dieser Feststellung musste Google im damaligen Verfahren keine Unterlassungserklärung abgeben, aufgrund der Tatsache, dass die Homepage der Klägerin suchmaschinenoptmiert war. In einem solchen Fall sah das OLG Jena eine konkludente Einwilligung der Klägerin, da sie mit ihren Optimierungsmaßnahmen eine Auflistung ihrer Bilder in der Google Bildersuche gefördert hätte.

 

RA Tobias Röttger, LL.M. (Medienrecht)