Abmahnung d Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung an pornografischen Filmen im Auftrag von Cybernetto Handels GmbH: Neue Schreiben

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
03.09.20081714 Mal gelesen

Internetanschlussinhaber, über deren Anschluss Nutzer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk) Filme (meist pornografischer Art) über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload ermöglicht haben (meist unwissentlich), erhalten  wieder verstärkt von den Rechtsanwälten Negele Zimmel Kremer Greuter aus Augsburg eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. 

Hierbei tritt ein neuer Auftraggeber der Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte, die Firma Cybernetto Handels GmbH aus Wuppertal, in Erscheinung.

Auch diesmal werden die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, die Mandantschaft der Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte sei Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem abgemahnten Filmwerk. 

Es wird ferner behauptet, dass im Rahmen des eDonkey2000-Netzwerkes einem so genannten Peer-to-Peer Netzwerk von dem Internetanschluss des Betroffenen Anschlussinhabers ausgehend das abgemahnte Filmwerk ohne Erlaubnis der Mandantschaft der Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten zu haben. 

Es wird dann weiter behauptet, dass die in der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung genannten Daten nebst weiteren Einwahlen beweissicher festgestellt und dokumentiert worden sei. Die Daten seien mittels einer speziell entwickelten Antipiracy-Technologie der Firma Media Protector GmbH, Augsburg, festgestellt und dokumentiert worden. Damit seien ohne Ausnahme korrekte und gerichtsverwertbare Ergebnisse erzielt worden. 

Als Nutzer des P2P-Netzwerkes habe der Betroffene durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von dem in der Abmahnung genannten Filmen (Pornofilme) Nutzungsrechte der von den Negele Zimmel pp Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber verletzt. 

Von den Betroffenen wird deshalb mit der Begründung der angeblichen Störerhaftung des Anschlussinhabers neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 10.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung auch Ersatz der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz von in der Regel pauschal 700,- €. 

Die Abmahnungen sind inhaltlich identisch.

Rechtlich ist neben den Ausführungen in meinen letzten Fachartikeln zum Thema Abmahnung durch Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte folgendes zu beachten: 

  • Auffallend ist, dass die Dateinamen oftmals nachweislich umbenannt worden sind und die umbenannten Dateien in Tauschbörsen verbreitet werden.
  • Sollte eine umbenannte Datei abgemahnt werden, ist dies rechtlich von erheblicher Bedeutung. Einer der zu beachtenden Folgen ist z.B., dass Schadensersatzansprüche hier in der Regel  wegen des fehlenden Verschuldens ausscheiden. Derjenige, der eine umbenannte Datei über eine Internettauschbörse heruntergeladen hat, kann nicht ohne weiteres für eine darin versteckte pornografische Filmdatei zum Schadensersatz herangezogen werden.
  • Da bei den Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel nicht selten Folgeabmahnungen drohen, müssen im Einzelfall rechtliche Maßnahmen getroffen werden, um Folgeabmahnungen rechtlich den Boden zu entziehen.
  • Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab. Eine Vertragsstrafe von 10.000,- € für den Fall der Zuwiderhandlung ist meines Erachtens im Regelfall zu hoch angesetzt.
  • Ob eine Unterlassungserklärung zwar abgegeben werden wird, jedoch die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung oder fehlenden Beweisbarkeit abgelehnt werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Keinesfalls sollten Betroffene ungeprüft den geforderten Betrag von 700,- € bezahlen. 
  • Sinnvoll ist daher die Einschaltung eines im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalts.


    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    * Master of Laws für Medienrecht

    www.ra-weiner.de