Fehlender Urheberrechtsvermerk bei direkter URL
Im konkreten Fall hatte ein Website-Betreiber ein Foto der Bilddatenbank "Pixelio" auf seine Seite gesetzt. Laut den Lizenzbedingungen von Pixelio ist dafür ein Urhebervermerk erforderlich, welchen der Websitebetreiber auch ordnungsgemäß gesetzt hatte.
Als problematisch wurde allerdings angesehen, dass der Urhebervermerk fehlte, sobald man das Bild per Rechtsklick in einem neuen Fenster öffnete. So kann man ein Bild unter seiner direkten URL aufrufen.
Das LG Köln sah hierin eine Verletzung des Urheberrechts des klagenden Fotografen. Das Urteil des Gerichts sorgte nicht nur für rechtliche Unsicherheiten, sondern warf auch die Frage nach der technischen Umsetzung auf.
Keine urheberrechtlich relevante Zweitnutzung
Das OLG Köln sorgte nun letzten Freitag in einer mündlichen Stellungnahme für Klarheit in dem streitigen Thema. Zum einen lasse sich nach Auffassung des Gerichts ein Unterlassungsanspruch nicht aus den Lizenzbedingungen von Pixelio herleiten. Darin war nie verlangt worden den Urhebervermerk direkt im Bild selber anzubringen. Dadurch würde eine Bearbeitung des Fotos entstehen, was laut den Lizenzbedingungen von Pixelio nur eingeschränkt erlaubt ist.
Zum anderen sah das OLG Köln in dem Aufrufen eines Bildes per Rechtsklick keine urheberrechtlich relevante Zweitnutzung. Vielmehr sei dieses Aufrufen des Bildes unter seiner URL, nach Auffassung des Gerichts, eine bloße technische Begleiterscheinung.
Das hat vor allem Folgen für Websitebetreiber, die Bilder von Portalen wie Pixelio nutzen. Nach der Entscheidung des LG Köln im Januar dieses Jahres war die Unsicherheit groß, wo der Urheberrechtsvermerk angebracht werden muss.
Der klagende Fotograf hat seinen Antrag auf einstweilige Verfügung indes zurückgezogen.
Bei vielen Internetnutzern sollte dieses Urteil nun für Erleichterung sorgen.