Urheberrecht: Abmahnung von Rechtsanwalt Leineweber für Herrn Golland

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
19.08.2014497 Mal gelesen
Herr Rechtsanwalt Leineweber aus Essen verfolgt in einer vorliegenden Angelegenheit das unerlaubte Verwenden urheberrechtlich geschützter Bilder im Internet (Webseite) für seinen Mandanten Dieter Golland.

Bei Lichtbildern besteht die Besonderheit, dass es zumeist auf die Frage der Schöpfungshöhe, die normalerweise Voraussetzung für einen Schutz nach dem UrhG ist, nicht ankommt. Bei Lichtbildern besteht nämlich - bspw. im Gegensatz zu Texten - die Besonderheit, dass Schutz auch dann besteht, wenn die Schöpfungshöhe nicht erreicht ist und ein "Werk" i.S.d. § 2 UrhG nicht vorliegt. Jedenfalls nämlich bestünde hier ein Leistungsschutz nach § 72 UrhG, welcher sich fast vollständig mit dem Schutzumfang des Urheberrechts deckt. 

Da alleine der Rechteinhaber bestimmen kann, was mit seinem "Werk" geschieht bzw. ob und wie es verwendet wird, liegt eine Verletzungshandlung immer bereits dann vor, wenn - hier - das Lichtbild benutzt wird, ohne dass eine Einwilligung des Berechtigten vorliegt. Die Berechtigung hat der Nutzer im Streitfall nachzuweisen, so dass nur davon abgeraten werden kann, sich auch mündliche Zusagen zu verlassen.

In seiner Abmahnung fordert Rechtsanwalt Leineweber u.a. dazu auf, den beiliegenden Entwurf eines Unterlassungsversprechens abzugeben. Hier ist anzumerken, dass dieser Entwurf dazu führt, dass die Abmahnung ggf. unwirksam ist.

  • 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG lautet:

" Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise (.)

  1. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht."

Vorliegend war die unberechtigte Nutzung eines konkreten Lichtbildes abgemahnt, aber ein Unterlassungsversprechen im Hinblick auf sämtliche Lichtbilder des Fotografen eingefordert worden. Abgesehen davon, dass ein solches Versprechen nicht abgegeben werden muss und sollte, da die Einhaltung kaum zu garantieren ist, steht hier ein Verstoß gegen die wiedergegebene Regelung im Raum. Wie diese Norm von der Rechtsprechung ausgelegt werden wird, ist angesichts der relativ neuen Regelung noch nicht abschließend zu sagen.

Nach § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG sind Abmahnungen, die den Anforderungen des Satzes 1 nicht genügen, jedenfalls unwirksam. Folge ist nach Abs. 4 in einem solchen Fall, dass der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist.

Der abmahnende Rechteinhaber läuft damit vorliegend Gefahr, nicht nur nicht Ersatz für seine Rechtsanwaltskosten zu erhalten sondern darüber hinaus auch die Kosten unserer Beauftragung zahlen zu müssen.

Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben dagegen unberührt, insbesondere  ist damit die  Schadenersatzforderung für die unberechtigte Verwendung der Lichtbilder noch nicht aus der Welt. Ggf. kann hier zumindest der eigene Gegenanspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in Aufrechnung gebracht werden.

Auch solche Möglichkeiten zeigen, dass vor übereilten Schritten, insbesondere direkter Kontaktaufnahme, in den meisten Fällen abzuraten ist.

 

Sie haben eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten?

Wir empfehlen Ihnen, die Unterlassungserklärung nicht sofort zu unterzeichnen und so ungeprüft eine 30-jährige strafbewehrte Bindung einzugehen, welche - je nach konkretem Inhalt des beiliegenden Entwurfes - den Unterzeichner ggf. zu weitgehend bindet.

Stattdessen sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Abmahnung samt Unterlassungserklärung prüft und erforderlichenfalls eine angepasste (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung aufsetzt, die nicht weiter bindet, als unbedingt erforderlich und die oft mehrdeutige Formulierungen, die im Nachgang zu Rechtsstreitigkeiten führen können, eliminiert.

 

Erfahrung in Sachen Urheberrecht: die Rechtsanwälte am Kreuztor

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Urheberrecht tätig, das zu unseren arbeitsmäßigen Schwerpunkten gehört, wie u. a. auch die entsprechende Fachanwaltschaft zeigt, die wir auf diesem Gebiet halten.

Wir bieten Ihnen ein kostenloses telefonisches Erstgespräch. Schicken Sie uns hierfür einfach vorbereitend Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax zu.

Sie können uns natürlich auch direkt telefonisch kontaktieren unter 0251 - 208680-30 (Münster) oder 0211-88242291 (Düsseldorf).