Abmahnung der Kanzlei Waldorf-Frommer für die Studiocanal GmbH aus Berlin

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
13.08.2014284 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf-Frommer aus München vertritt in aktuellen urheberrechtlichen Abmahnungen die Studiocanal GmbH, die den Angeschriebenen ein illegales Tauschbörsenangebot über deren Internetanschluss vorwirft.

Nun ist Waldorf-Frommer durchaus bekannt dafür, im Namen der von dieser Kanzlei vertretenen Mandanten letzten Endes auch durchaus gerichtliche Schritte anzustrengen, sollten außergerichtliche Einigungsversuche scheitern. Dennoch ist in jedem Fall genau zu prüfen, ob und inwieweit den Forderungen auch der Studiocanal GmbH nachgekommen werden muss/sollte.  

Diese Prüfung sollte einem entsprechend fachkundigem Rechtsanwalt überlassen werden. Dieser müsste den vorliegenden konkreten Sachverhalt prüfen und anhand der aktuellen Rechtslage einschätzen. Angesichts einer deutschlandweit noch nicht vereinheitlichten Rechtsprechung wäre bei der Prüfung u.a. auch zu beachten, welcher Gerichtsstand im Streitfall jeweils gelten würde (§ 104a UrhG).

Die neue Gesetzeslage, die mit dem "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" seit dem 09.10.2013 in diesem Bereich gilt, hat die Rechtslage für die Abgemahnten den bisherigen Erfahrungen nach verbessert. Insbesondere hat diese offenbar auch bei den meisten Instanzgerichten die Erkenntnis reifen lassen, dass diese den auch bis dahin erkennbaren gesetzgeberischen Willen, die Kosten der sog. "Filesharing-Abmahnungen" zu deckeln, nicht genügend beachtet hatte. So hatten wir bspw. oft genug moniert, dass der damalige § 97a UrhG (a.F.) bereits auf die meisten Sachverhalte mit der Folge anzuwenden gewesen wäre, dass die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf 100,- EUR zu deckeln gewesen wären. Da die Rechtsprechung die Rufe des Gesetzgebers nicht hören wollte, fühlte dieser sich ganz offensichtlich genötigt, mit dem neuen § 97a Abs. 3 UrhG nach einer Kostendeckelung zu schreien. Aus unserer Sicht zeigen sich hierbei ermutigende Anzeichen, dass diese Schreie nun gehört werden.

An dieser Stelle sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Kostendeckelung von 1000,- EUR sich zum einen lediglich auf den Unterlassungsanspruch bezieht, nicht aber auf Auskunfts- und Schadenersatzansprüche, denen eigene Streitwerte zukommen, zudem nur auf den außergerichtlichen Bereich anzuwenden sind, so dass Unterlassungsklagen weiterhin einen hohen Streitwert mit der entsprechenden hohen Kostengefahr haben können. Abmahnungen, mit welchen (angebliche) Urheberrechtsverletzungen verfolgt werden, sollten auch aus diesem Grunde nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Weiter hat sich der Bundesgerichtshof (Entscheidungen "Bearshare" und "Morpheus") wiederholt mit dem Thema Abmahnungen wegen Filesharings befasst - durchaus zu Gunsten der Abgemahnten. Geklärt wurde hier insbesondere, dass eine Störerhaftung nicht schon dann angenommen werden muss, wenn der Anschlussinhaber Familienmitglieder nicht überwacht hatte. Es ist bereist erstaunlich, dass der BGH dies seinen Instanzgerichten, die allerdings in großen Teilen jahrelang eine andere Sichtweise vertraten, erst erklären musste. Diese Sichtweise wurde von uns bereits seit Beginn der Massenabmahnungen vertreten und war aus unserer Sicht auch kaum anders zu sehen. Man stelle sich unabhängig von der rechtlichen Begründung, welche sich sowohl auf familienrechtliche als auch grundrechtliche Erwägungen stützen kann, eine Pflicht vor, sich innerhalb der Familie mit einem Misstrauen zu begegnen, das einen verpflichten soll, alle Familienmitglieder ohne Anlass zu überwachen.

Auch diese Entscheidungen sind kein Freifahrtschein für tatsächlich begangene oder lediglich vorgeworfene Urheberrechtsverletzungen. Es bleibt nach wie vor Tatfrage und ist weiterhin in bestimmtem Ausmaß auch abhängig von dem zuständigen Gericht, ob und inwieweit es geraten ist, die Forderungen streitig zu halten. Urheberrechtsverletzungen werden vom Gesetzgeber weiterhin für schwerwiegend gehalten, wie u.a. auch der Straftatbestand der § 106 ff UrhG zeigt.

Oftmals empfiehlt es sich weiterhin, ein modifiziertes Unterlassungsversprechen ohne Schuldanerkenntnis abgeben zu lassen und - je nach Sachlage - die weiteren Forderungen zu bestreiten. Das trotz des massenhaften Vorgehens der Abmahner richtige Vorgehen im konkreten Fall zu finden, ist ggf. Sache der Rechtsvertretung.

Meist wird es anzuraten sein, den geforderten "Vergleichsbetrag" von zumeist 815,- EUR (600 EUR Schadenersatz, 215,- EUR Anwaltsgebühr), den Waldorf-Frommer anbietet, streitig zu stellen. Ob dann eine vergleichsweise Regelung angestrebt werden sollte oder die Forderung bestritten bleiben soll, ist zum einen eine Frage der Sach- und Rechtslage, zum anderen eine Frage der persönlichen Entscheidung, ob eine Beendigung oder eine Fortsetzung des Streits gewünscht bzw. in Kauf genommen wird.  

Das Urheberrecht ist einer der Schwerpunkte unserer Kanzlei, wie u.a. tausende Mandate in diesem Bereich und der entsprechende Fachanwalt "Urheber- und Medienrecht" zeigen. Für eine erste telefonische Ersteinschätzung stehen wir Ihnen gerne auch kostenfrei und für Sie unverbindlich zur Verfügung. Für den Fall, dass Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden; wir beraten und vertreten bundesweit.

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