EuGH hält flüchtige Kopie im Browser-Cache für rechtmäßig – keine Urheberrechtsverletzungen durch Streaming

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
11.06.2014361 Mal gelesen
In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Zwischenspeicherung von Inhalten im Browser-Cache erlaubt ist und keine urheberrechtswidrige Handlung darstellt (Urt. v. 05.Juni 2014; Az.: C‑360/13). Diese Frage ist auch im Bereich des Streaming relevant.

Denn beim Streaming entsteht nur eine flüchtige Kopie im Arbeitsspeicher, die keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Aufgrund dieser EuGH Entscheidung bestehen keine Zweifel mehr daran, dass die Redtube-Abmahnwelle illegal war.

Anlass für diese Entscheidung war ein Streit zwischen der britischen Newspaper Licensing Agency (NLA), die die kostenfreie Nutzung des Medienbeobachtungsdienstes Meltwater durch Mitglieder der Public Relations Consultants Association (PRCA) unterbinden wollte. Die NLA stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kunden von Meltwater ebenfalls eine Lizenz erwerben sollten für den Online-Empfang der Beobachtungsberichte. Meltwater hatte bereits eine Grundlizenz erworben.

Entscheidung betrifft auch das Streaming von Musik und Film

Der EuGH hat der PRCA zugestimmt und klargestellt, dass die durch den Online-Empfang erstellten Kopien auf dem Bildschirm des Computers und im "Cache" der Festplatte ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.

"Es ist nicht ersichtlich, weshalb für das Streaming von Musik oder Filmen eine andere rechtliche Bewertung gelten sollte", erklärt RA Christian Solmecke. "Beim Streaming werden auch nur Teile des Videos in den Arbeitsspeicher (RAM) des Computers geladen. Dies geschieht nur flüchtig und zu keinem Zeitpunkt wird die vollständige Video-Datei auf der Festplatte abgelegt. Aus meiner Sicht gilt das sogar dann, wenn die Ausgangsquelle rechtswidrig ist. Diese Frage bleibt allerdings auch nach dem neuen EuGH Urteil unter Juristen umstritten. Der vom EuGH entschiedene Fall bezog sich auf eine rechtmäßige Quelle".

Achtung: Cuevana und Popcorn Time nicht betroffen

Nutzer von vermeintlichen Streaming Portalen sollten sich jedoch nicht zu früh freuen. Hinter einigen Streaming Angeboten verstecken sich Download Angebote bei denen die Dateien auch automatisch wieder für andere Nutzer hochgeladen werden. Unter Jugendlichen beliebt ist derzeit das urheberrechtswidrige "Streamen" über Cuevana.tv und Popcorn Time. Wer sich auf diesem Portal oder über diese App Filme über einen vermeintlichen Stream anschaut, lädt diesen Film auch automatisch, ohne gesonderte Vorwarnung per BitTorrent hoch. Im Ergebnis wird die Datei genauso geteilt wie beim klassischen Filesharing. Diese Weiterverbreitung ist eine klare Urheberrechtsverletzung und illegal. RA Christian Solmecke warnt: "Die Tatsache, dass viele Nutzer diesen Vorgang nicht bemerken, ist unerheblich. Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht nämlich eine verschuldensunabhängige Haftung für Urheberrechtsverletzungen vor".

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