Marke als Metatag!

Marke als Metatag!
20.05.2014287 Mal gelesen
Achtung bei der Nennung von eingetragenen Kennzeichen!

Wer Marken als Metatag benutzt, darf sich nicht wundern, wenn eine Unterlassungserklärung ins Hause flattert. Der BGH hatte bereits 2006 in einem Urteil klargestellt, dass die Verwendung von Metatags zum Erreichen und Finden einer Website führen kann, und dadurch eine Markenrechtsverletzung gegeben sei. Dies allerdings nur, wenn die Marke als Metatag markenmäßig genutzt wird.

Das BGH Urteil im Einzelnen

Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass eine Markenrechtsverletzung gegeben sei, soweit eine Marke markenmäßig als Metatag "versteckt" wird und es kein berechtigtes Interesse an dieser Verwendung gibt. Ein berechtigtes Interesse könnte sich jedoch beispielsweise daraus ergeben, dass die Marke in redaktioneller Art und Weise verwendet und auch als Metatag geführt wird - dann wäre die Benutzung keine "markenmäßige" Benutzung mehr, sondern unterfiele im Zweifel der Freiheit eines jeden Journalisten. Interessant ist, was der BGH unter anderem dazu sagte, dass der gewöhnliche Internetnutzer sicher nicht den Metatag sieht oder gezielt danach suchen würde. Im folgenden Urteil ging es um den Metatag "Impuls":

"Gibt ein Nutzer in eine Suchmaschine das Wort "Impuls" ein, bedient er sich einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er in kurzer Zeit eine große Zahl von Internetseiten nach dem eingegegbenen Wort durchsucht, um auf ihn interessierende Seiten zugreifen zu können, die dieses Wort enthalten. Schließt die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten in die Suche ein, werden auch Seiten als Surchergebnis aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext enthalten. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchtwort für den Nutzert auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das Suchtwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen."

Auch das UWG beachten

Durch die Verwendung der Metatags könnte auch eine wettbewerbswidrige Handlung zu sehen sein. Denn gem. § 3 UWG wirbt derjenige vergleichend, der beim Vergleich die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten kennzeichens in unlauterer Weise schädigt oder sich dessen Ruf bedient. Was genau im Einzelfall unter Unlauterkeit zu verstehen ist, muss stets eine Interessenabwägung zeigen. Ein Vergleich von Produkten ist jedenfalls nicht per se ausgeschlossen, jedoch sollte unterschieden werden, ob tatsächlich ein Vergleich vorliegt oder das Kennzeichen des anderen Unternehmens gezielt dafür genutzt wird, um den Besucher auf die Homepage zu bekommen und dann noch zum Kauf des eigenen Produktes zu überzeugen.

Was könnte passieren, wenn ich in markenrechtsverletzender und wettbewerbswidriger Weise Kennzeichen benutze?

Ganz gleich ob als Metatag oder sonstwie: wer Markenrechte verletzt, sieht sich schnell mit Unterlassungsansprüchen konfrontiert, nicht selten auch mit Schadensersatzansprüche. Besonders größere Unternehmen sind rigoros in der Verteidigung ihres guten Rufes und zögern nicht lange, eine anwaltliche Abmahnung verfassen zu lassen. Schnell summieren sich die Beträge und die Gegenstandswerte einer gerichtlichen Auseinandersetzung erreichen besonders im Wettbewerbsrecht schwindelerregende Höhen. Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Fazit?

Sollten Sie dennoch ein Kennzeichen eines anderen Unternehmens, gar eines Mitbewerbers zur Optimierung Ihrer Suche verwenden wollen, sollten Sie damit äußerst vorsichtig umgehen. Die Rechtsprechung scheint hier eindeutig in der Bejahung einer Markenrechtsverletzung zu sein, darüber hinaus kommen wie gezeigt auch Ansprüche aus dem UWG zustande - Vorsicht also, dass nicht gleich mehrere Abmahnungen provoziert werden. Im Zweifel sollten Sie auf das "meta-tagging" verzichten und versuchen, durch legales Suchmaschinenoptimieren Ihren Besucherstrom zu erhöhen. Sollten Sie rein redaktionell arbeiten und kein eigenes Wettbewerbsinteresse bezogen auf das verwendete Kennzeichen haben, steht einer Verwendung von Kennzeichen als Metatags unserer Ansicht nach nichts im Wege.