Bereits im Jahr 2009 entschied der BGH, dass Internetvideorecorder in der Regel illegal sind, weil sie die Rechte der Fernsehsender zur Weitersendung verletzen.
Vier Jahre später bestätigte der BGH 11.04.2013 (Az. I ZR 152/11) seine Einschätzung, dass Internetvideorecorder grundsätzlich in die den Fernsehanstalten zustehenden Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz eingreifen, die Funksendungen an die Öffentlichkeit weiterzuleiten.
Unklar blieb damals allerdings, ob die aufgezeichneten Fernsehsendungen auch als illegale Kopien durch die Betreiber der Internetvideorecorder selbst zu werten sind, oder lediglich erlaubte Privatkopien von den Kunden erstellt werden.
Um diese Frage ging es im Urteil des OLG München.
Kopie vom Internetvideorecorder dient nicht dem privaten Gebrauch des Nutzers
Bekannte Sendeunternehmen klagten gegen die Save TV Limited, weil diese einen Internetvideorecorder betreibt und damit die Sendesignale der Sender empfängt und ihren Nutzern zur Verfügung stellt. Gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr können Save TV Nutzer Sendungen aus den Fernsehprogrammen aufnehmen. Sie haben auch die Möglichkeit durch die Aufnahme die Werbung automatisch auszuschalten.
Die Sendeunternehmen werfen der Save TV Limited eine Verletzung ihrer Urheberrechte gem. §§ 87 Abs. 1, 16,19 a UrhG vor, da diese die aufgenommenen Sendungen vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen.
Die Save Limited verteidigt sich damit, dass sie nicht für die Vervielfältigungen zuständig sind, sondern die Kunden in einem voll automatisierten Verfahren. Die Speicherung auf dem Server sei zudem nur eine flüchtige Kopie und somit gem. §44a UrhG nicht rechtswidrig.
Das Gericht entschied, dass hier sehr wohl das Vervielfältigungsrecht der Sendeunternehmen verletzt wird, da die Vervielfältigung, die richtigerweise vom Nutzer vorgenommen wird, nicht dem privaten Gebrauch des Nutzers dient, sondern von dieser Kopie nach Umwandlung des Dateiformats und Verschiebung in den Server die - flüchtigen- kundenindividuellen Dateien erstellt werden. Die Vervielfältigung ist hier somit nicht vom Recht auf Privatkopie gedeckt. Auch greife hier nicht die Ausnahme des §44a UrhG: " Die Vervielfältigung ist auch nicht nach §44 a UrhG zulässig. Danach sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen u.a dann erlaubt, wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Zum einen hat die Vervielfältigungshandlung hier eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, da hier gerade aus der erstellten Aufnahme Gewinne erzielt werden, zum anderen handelt es sich gar nicht um eine vorübergehende Vervielfältigung." Die erstellten Kopien würden nämlich zu keinem Zeitpunkt gelöscht werden.
Bedeutung für den Nutzer
Aus Nutzersicht sind allerdings trotz dieses Urteils keine rechtlichen Konsequenzen, wie beispielsweise Abmahnungen zu befürchten, wie Rechtsanwalt Christian Solmecke meint. Denn User von Online-Recordern selbst verstoßen jedenfalls nicht gegen das Urheberrecht. Sie sind hier vielmehr auch ohne Erlaubnis der Fernsehsender berechtigt, eine Privatkopie anzufertigen.
Eine solche ist dem Nutzer nach dem Gesetz zwar nur dann erlaubt, wenn die Vorlage der Kopie nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Daran fehlt es hier aber. Offensichtlich rechtswidrig wäre die Quelle nämlich nur dann, wenn jeder Nutzer die Illegalität zweifelsfrei erkennen könnte, wie dies beispielsweise bei verbotenen Filesharing-Netzwerken der Fall ist. Für Online-Recorder steht aber noch keinesfalls fest, ob die Fernsehsender den Betreibern von Online-Recordern nicht doch erlauben müssen, ihre Sendeinhalte zu nutzen. Deshalb sind Nutzer überhaupt nicht in der Lage eindeutig feststellen, ob sie ihre Online-Aufnahmen von einer illegalen Quelle anfertigen.