Unterlassungsklage Urheberrecht: Rechtsanwälte Meissner & Meissner für die Euro-Cities AG

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
04.04.2014236 Mal gelesen
In der uns vorliegenden Klageschrift fordert die Kanzlei Meissner & Meissner für die Euro-Cities AG aus Berlin Unterlassung hinsichtlich der Verwendung eines Stadtplanausschnittes im Internet.

Der Klage war eine Abmahnung vorausgegangen, in welcher der Adressat aufgefordert geworden war, ein beiliegendes Unterlassungsversprechen abzugeben und die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie einen Schadenersatzbetrag zu zahlen. Der Schadenersatz wurde mit 2.430,- EUR, der Aufwendungsersetz mit 707,80,- EUR beziffert. Beide Zahlungsforderungen sind zunächst nicht Gegenstand des Verfahrens, das alleine auf die Unterlassungsforderung gerichtet ist.

Die Abmahnung wurde ignoriert, so dass es zu der gerichtlichen Weiterung gekommen ist. Angesichts des Streitwertes i.H.v. 7500,- EUR handelt es sich um ein Verfahren vor dem Landgericht, so dass nun Anwaltszwang besteht.

Da Stadtpläne und Landkarten bereits verschiedentlich, auch höchstrichterlich, für schutzfähig i.S.d. UrhG erachtet wurden, kommt ein Unterlassungsanspruch dann grundsätzlich in Betracht, wenn eine Nutzungshandlung vorliegt (bspw. öffentliches Zugänglichmachen oder Vervielfältigen) und eine entsprechende Berechtigung seitens des Rechteinhabers fehlt.

Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Wir empfehlen Ihnen, die Unterlassungserklärung nicht sofort zu unterzeichnen und so ungeprüft eine 30-jährige strafbewehrte Bindung einzugehen, welche - je nach konkretem Inhalt des beiliegenden Entwurfes - die Fortführung des Gewerbes ggf. unnötig erschwert. Auch als Verbraucher sollte man davon absehen, voreilig den beiliegenden Entwurf zu unterzeichnen, da auch hier die 30jährige Bindung droht, welche durchaus auch - je nach Fassung des Entwurfes - wesentlich zu weit gehen kann und das Unterzeichnen des beiliegenden Entwurfes regelmäßig als Schuldanerkenntnis zu werten ist.

Stattdessen sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Abmahnung samt Unterlassungserklärung zunächst prüft und erforderlichenfalls eine angepasste (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung aufsetzt, die nicht weiter bindet, als unbedingt erforderlich, kein Schuldanerkenntnis beinhaltet und die oft mehrdeutigen Formulierungen, die im Nachgang zu Rechtsstreitigkeiten führen können, eliminiert bzw. im Falle einer unberechtigten Forderung die Abmahnung zurückweist und ggf. eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ausspricht.

 

Erfahrung in Sachen Urheberrecht: Die Rechtsanwälte am Kreuztor

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Urheberrecht tätig, das zu unseren arbeitsmäßigen Schwerpunkten gehört, wie u. a. auch die entsprechende Fachanwaltschaft zeigt, die wir auf diesem Gebiet halten.

Wir bieten Ihnen ein kostenloses telefonisches Erstgespräch. Schicken Sie uns hierfür einfach vorbereitend Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax zu.

Sie können uns natürlich auch direkt telefonisch kontaktieren.

 

Wir bieten:

Eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung des Falles

Die Prüfung der Abmahnung und ggf. Zurückweisung derselben sowie ggf. Fertigung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung für den Fall einer unberechtigten Forderung

Im Falle einer berechtigten Abmahnung bieten wir die Abgabe einer rechtssicheren Unterlassungserklärung, die den Betroffenen nicht weiter bindet als unbedingt nötig, um ein Gerichtsverfahren oder eine Einstweilige Verfügung zu vermeiden und nicht weiter zu binden, als unbedingt erforderlich. Gleichzeitig gelingt es in vielen Fällen, die eingeforderten Kosten auch in Fällen berechtigter Abmahnungen deutlich zu reduzieren