Abmahnung Urheberrecht: Kanzlei Denecke Priess & Partner für die Propix GmbH

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
03.04.2014271 Mal gelesen
Die Kanzlei Denecke Priess & Partner, die bereits im Zusammenhang mit sog. Filesharing-Abmahnungen bekannt geworden ist, vertritt in einer vorliegenden Angelegenheit die ProPix GmbH aus Stuttgart. Grund für die Abmahnung ist das unerlaubte Verwenden urheberrechtlich geschützter Bilder im Internet (Webshop).

Bei Lichtbildern besteht die Besonderheit, dass es zumeist auf die Frage der Schöpfungshöhe, die normalerweise Voraussetzung für einen Schutz nach dem UrhG ist, nicht ankommt. Bei Lichtbildern besteht nämlich - bspw. im Gegensatz zu Texten - die Besonderheit, dass Schutz auch dann besteht, wenn die Schöpfungshöhe nicht erreicht ist und ein "Werk" i.S.d. § 2 UrhG nicht vorliegt. Jedenfalls nämlich bestünde hier ein Leistungsschutz nach § 72 UrhG, welcher sich fast vollständig mit dem Schutzumfang des Urheberrrechts deckt.   

Da alleine der Rechteinhaber bestimmen kann, was mit seinem "Werk" geschieht bzw. ob und wie es verwendet wird, liegt eine Verletzungshandlung immer bereits dann vor, wenn - hier - das Lichtbilde benutzt wird, ohne dass eine Einwilligung des Berechtigten vorliegt. Die Berechtigung hat der Nutzer im Streitfall nachzuweisen, so dass nur davon abgeraten werden kann, sich auch mündliche Zusagen zu verlassen.

Rechtsanwalt Denecke hält vorliegend einen urheberrechtsverstoß für gegeben, angesichts bestehender vertraglicher Regelungen ist dies allerdings in diesem Zusammenhang fraglich und wird ggf. entschieden werden müssen.

 

Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Wir empfehlen Ihnen, die Unterlassungserklärung nicht sofort zu unterzeichnen und so ungeprüft eine 30-jährige strafbewehrte Bindung einzugehen, welche - je nach konkretem Inhalt des beiliegenden Entwurfes - die Fortführung des Gewerbes ggf. unnötig erschwert. Auch als Verbraucher sollte man davon absehen, voreilig den beiliegenden Entwurf zu unterzeichnen, da insoweit eine 30jährige Bindung droht, welche durchaus auch - je nach Fassung des Entwurfes - wesentlich zu weit gehen kann. 

Stattdessen sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Abmahnung samt Unterlassungserklärung prüft und erforderlichenfalls eine angepasste (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung aufsetzt, die nicht weiter bindet, als unbedingt erforderlich und die oft mehrdeutige Formulierungen, die im Nachgang zu Rechtsstreitigkeiten führen können, eliminiert.

Erfahrung in Sachen Urheberrecht: die Rechtsanwälte am Kreuztor

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Urheberrecht tätig, das zu unseren arbeitsmäßigen Schwerpunkten gehört, wie u. a. auch die entsprechende Fachanwaltschaft zeigt, die wir auf diesem Gebiet halten.

 

Wir bieten Ihnen ein kostenloses telefonisches Erstgespräch. Schicken Sie uns hierfür einfach vorbereitend Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax zu.

Sie können uns natürlich auch direkt telefonisch kontaktieren.

Wir bieten:

Eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung des Falles

Die Prüfung der Abmahnung und ggf. Zurückweisung derselben sowie ggf. Fertigung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung für den Fall einer unberechtigten Forderung

Im Falle einer berechtigten Abmahnung bieten wir die Abgabe einer rechtssicheren Unterlassungserklärung, die den Betroffenen nicht weiter bindet als unbedingt nötig, um ein Gerichtsverfahren oder eine Einstweilige Verfügung zu vermeiden und nicht weiter zu binden, als unbedingt erforderlich. Gleichzeitig gelingt es in vielen Fällen, die eingeforderten Kosten auch in Fällen berechtigter Abmahnungen deutlich zu reduzieren