AG Charlottenburg weist Klage der GEMA gegen Hotelbetreiber wegen Zahlung von GEMA-Gebühren ab

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23.03.2014652 Mal gelesen
Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 19.12.2013 (Az.: 210 C 315713) entschieden, dass das bloße Aufstellen von Fernsehgeräten mit einer Zimmerantenne in Hotelzimmern ohne Nutzung einer Hotelverteileranlage keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe durch den Hotelbetreiber ist.

Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 19.12.2013 (Az.: 210 C 315713) entschieden, dass das bloße Aufstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern ohne Weiterleitung der Sendesignale über eine Hotelverteileranlage keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe durch den Hotelbetreiber darstellt und hat die Klage der GEMA abgewiesen. Diese hatte sowohl Gebühren im eigenen Namen als auch im Namen der GVL, der VG Wort und der VG Media eingeklagt.

Sachverhalt

Die Beklagten betreiben in Berlin ein Hostel. 30 der Hostelzimmer sind mit Fernsehgeräten ausgestattet, welche jeweils über eine Antenne verfügen. Über eien Verteileranlage verfügt das Hostel nicht.

Die GEMA stellte den Hostelbetreibern für einen Zeitraum von 6 Monaten für die Musiknutzung durch Weiterleitung von Musik in Hotelzimmern einen Betrag in Höhe von 813,00 EUR in Rechnung und beantragte nach Zahlungsverweigerung Mahnbescheide und erhob sodann Zahlungsklage vor dem AG Charlottenburg. Obgleich bereits für mehrere Zeiträume Mahnbescheide vorlagen, erhebt die GEMA stets separate Klageverfahren.

Urteil AG Charlottenburg

Nachdem die GEMA bereits einen Teil der Klageforderung (Kontrollzuschlag) zurückgenommen hatte, hatte das AG noch über einen Betrag in Höhe von 462,75 EUR zu entscheiden. Diese Forderung wies das AG Charlottenburg mangels Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe durch den Hostelbetreiber zurück: 

"Denn nach dem Vortrag der Parteien steht nicht fest, dass die Beklagten in den 30 streitgegenständlichen Hotelzimmern Musik im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG öffentlich wiedergegeben haben. Denn dies setzt voraus, dass die Beklagten veranlasst hätten, dass ein Übertragungssignal weitergeleitet würde. Hierfür reicht nach Auffassung des Gerichts das bloße Bereitstellen der mit Antennen versehenen Fernsehgeräte nicht. Denn dies würde den Begriff der Wiedergabe, welcher eine Weiterleitung bereits im Wortsinn notwendig macht, in einer unzulässigen Weise ausdehnen.

Entgegen der Ansicht der klägerin [GEMA] reicht dies auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Begriff der Weiterleitung nach der Richtlinie 2001/29 nicht für die Erfüllung des Tatbestandes aus. Denn der Europäische Gerichtshof hat zwar entschieden, dass zwar die Art der Technik, mit welcher die Weiterleitung erfolgt, unerheblich sei, nicht jedoch, dass es keinerlei Weterleitung bedürfe (...)"

Die durch die GEMA geltend gemachten Ansprüche der GVL, VG Wort und VG Media wies das AG Charlottenburg dementsprechend und auch aufgrund des Wortlauts der jeweiligen Tarifbestimmungen dieser Verwertungsgeselllschaften zurück:

"Soweit die Klägerin Ansprüche der GVL, der VG Wort und der VG Mediea aus abgetretenen Recht gegen die Beklagten geltend macht, folgt die Unbegründetheit zudem daraus, dass deren tariflichen Regelungen die Weiterleitung von Sendungen durch Verteileranlagen, bzw. die Zuführung von Sendesignalen als tatbestandliche Voraussetzung nennen."

AG Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2013, 210 C 315/13 (nicht rechtskräftig, die GEMA hat Berufung beim LG Berlin eingereicht)

Die beklagten Hostelbetreiber wurden vor dem AG Charlottenburg bzw. werden vor dem LG Berlin von Frau Rechtsanwältin Denise Himburg vertreten.