Zum Streitwert bei rechtswidriger Fotoveröffentlichung im Internet – Entscheidung des Amtsgericht Charlottenburg vom 04.01.2012 (Az.: 207 C 319/11)

Zum Streitwert bei rechtswidriger Fotoveröffentlichung im Internet – Entscheidung des Amtsgericht Charlottenburg vom 04.01.2012 (Az.: 207 C 319/11)
04.03.2014306 Mal gelesen
Das Zeigen von Bildern im Internet ist einfach und schnell gemacht. Dabei leuchtete es noch ein, dass fremde Bilder vielleicht dem Urheberrecht unterliegen können und somit speziellen Schutz tragen, anderes ist es, wenn das hochgeladene Foto eine Aufnahme zeigt, die der Akteur selbst hergestellt hat

Das Zeigen von Bildern im Internet ist denkbar einfach und schnell gemacht. Dabei leuchtete es zumeist noch ein, dass fremde Bilder unter Umständen dem Urheberrecht unterliegen können und somit einen speziellen Schutz tragen. Ein anderes ist es, wenn das hochgeladene Foto eine Aufnahme zeigt, die der Akteur selbst hergestellt hat. Dann ist oftmals für diesen kaum verständlich, wieso dies Bild gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen können soll.

Dies ist insbesondere dann ein Problem, wenn andere Personen auf dem Foto erkennbar sind, die mit der Veröffentlichung des Bildes nicht einverstanden sind. Das Hochladen eines Bildes im Internet ist zumeist für eine ganze Reihe von Personen leicht einsehbar und stellt damit in der Regel eine Veröffentlichung dar. Ein Einverständnis des Abgelichteten hierzu ist stets nötig, damit dessen Persönlichkeitsrechte am eigenen Bild nicht verletzt werden. Ein Einverständnis heißt hier eine Einwilligung, sprich der Abgelichtete muss vor der Veröffentlichung der Fotografie explizit sein ok hierzu gegeben haben.

In dem Fall, der dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 04.01.2012 zugrunde liegt, hatte eine Ex-Frau zwei Aufnahmen, die ihren Ex-Mann zeigten, in zwei verschiedenen Singlebörsen im Internet hochgeladen. Dies geschah, als die Beziehung schon beendet worden war. Der Ex-Mann hatte hierzu zu keiner Zeit eingewilligt. Daraufhin erhob er Klage auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzungen.

In der Entscheidung musste geklärt werden, wie hoch nun der Streitwert festzusetzen ist, da ja jeweils zwei Bilder in wiederum zwei Singlebörsen gezeigt worden waren. Es handelt sich somit um insgesamt vier sogenannte Verletzungshandlungen. Das Gericht nahm hierfür insgesamt einen Streitwert in Höhe von 1.000 Euro an. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass es maßgeblich darauf ankäme, wie schwer die Verletzung des geschützten Rechts wiege und wie sehr das wirtschaftliche Interesse tangiert sei.

In dem zu entscheidenden Fall wurde das wirtschaftliche Interesse des Ex-Mannes an der geringen Verletzungsintensität und weiterer maßgeblicher Umstände wie das intime Verhältnis der Nutzung im privaten Bereich auf 250 Euro pro Verletzungshandlung festgesetzt.

Der sich somit ergebende Gesamtstreitwert in Höhe von 1.000 Euro bildet also die Ausgangslage für die zu errechnenden tatsächlichen Gebühren.

Somit können nur aus einem schlechten Scherz heraus schon enorme Kosten entstehen. Die Veröffentlichung von Bildern, welche andere Personen zeigen, ist also stets mit Vorsicht zu genießen und im Zweifel zu unterlassen um hohe Gerichts- und Anwaltskosten zu vermeiden.

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