Pippi Langstrumpf: Zum urheberrechtlichen Schutz einer literarischen Figur (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12)

Pippi Langstrumpf: Zum urheberrechtlichen Schutz einer literarischen Figur (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12)
12.08.2013430 Mal gelesen
Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht bereits vor, wenn einige wenige äußere Merkmale einer geschützten literarischen Figur übernommen werden. Dies stellte der BGH am 17.07.2013 bezogen auf Faschingskostüme fest, die die Supermarktkette Penny im Jahr 2010 in Prospekten beworben und verkauft hat

Pressemitteilung des BGH  Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12)

Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht bereits vor, wenn einige wenige äußere Merkmale einer geschützten literarischen Figur übernommen werden. Dies stellte der BGH am 17. Juli 2013 bezogen auf Faschingskostüme fest, die die Supermarktkette Penny im Jahr 2010 in Prospekten beworben und verkauft hatte. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, daher erfolgt die Darstellung des Rechtsstreits aufgrund der von der Pressestelle des BGH veröffentlichten Pressemitteilung.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Supermarktkette Penny verkaufte Faschingskostüme und bewarb diese in Prospekten. Auf einem der Bilder in dem fraglichen Prospekt waren eine junge Frau und ein Mädchen in Kostümen zu sehen, welche der berühmten Kinderbuchfigur der Pippi Langstrumpf von der schwedischen Schriftstellerin Astrid Lindgren ähnelten. Die Modelle trugen rote Perücken mit abstehenden Zöpfen, T-Shirt und Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster. Die Erbengemeinschaft Astrid Lindgren hatte daraufhin wegen Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur "Pippi Langstrumpf" geklagt und Schadensersatz in Höhe von 50.000 Euro gefordert.

Nachdem das Landgericht und auch das Berufungsgericht der Klägerin Recht gaben und ihr einen Anspruch aus § 97 II UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz zugestanden, wurde die Sache nun beim BGH verhandelt. Der kam nach Bewertung der Abbildungen der Kostüme zu einem anderen Ergebnis:

Entscheidung des BGH

Die von Astrid Lindgren erschaffene Figur der Pippi Langstrumpf ist als Sprachwerk gemäß § 2 I Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Fiktive Charaktere wie dieser genießen urheberrechtlichen Schutz, wenn der Autor der Figur eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht, in dem er ihr einen ausgeprägten Charakter sowie besondere äußere Merkmale gibt. Rote Haare, die in zwei geflochtenen Zöpfen abstehen, Sommersprossen, gelbes Kleid, Ringelstrümpfe und viel zu große Schuhe, stellen ungewöhnliche äußere Merkmale dar. Auch charakterlich hat Astrid Lindgren besondere Merkmale geschaffen: übermenschliche Kräfte, Furcht- und Respektlosigkeit sowie Fantasie und Wortwitz.

Bei den abgebildeten Kostümen könnte es sich um eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes handeln, die gemäß § 23 UrhG die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bedürfen. Handelt es sich dagegen um eine eigene selbstständige Leistung, darf diese frei veröffentlicht und verwertet werden.

Hierzu hat der BGH festgestellt, dass das Urheberrecht an einer geschützten literarischen Figur nicht schon dadurch verletzt wird, dass wenige äußere Merkmale verwendet werden, die einzeln betrachtet keinen Urheberrechtsschutz begründen können. Dass der Betrachter erkennen kann, dass es sich bei den abgebildeten Kostümen um solche der Pippi Langstrumpf handelt, ist nach Ansicht des BGH nicht ausreichend. Demnach bedurfte die Veröffentlichung der Abbildungen keiner Zustimmung durch den Urheberrechtsinhaber.

Die Erbengemeinschaft Astrid Lindgren kann sich nun "nur" noch auf den ergänzenden Leistungsschutz im Wettbewerbsrecht berufen. Zur Klärung ob hier eine Rechtsverletzung gegeben ist, hat das Gericht die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Fazit:

Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht, dass es bei der Rechtsmaterie Urheberrecht zu unterschiedlichen Bewertungen eines Sachverhaltes kommen kann. Es liegt zum Beispiel nicht immer so klar eine Urheberrechtsverletzung vor, wie von Urhebern bzw. deren Anwälten in Abmahnungen behauptet wird. Jede mögliche Urheberrechtsverletzung muss genau auf ihre Berechtigung hin überprüft werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg berät Sie gerne zum Thema Urheberrecht und steht Ihnen telefonisch unter 030 / 206 269 22 oder per E-Mail : mail@ra-scharfenberg.com zuer Verfügung.