Nutzung von Streaming- Internetplattformen- Urheberrechtsverletzung?

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
27.02.20134200 Mal gelesen
In der täglichen Anwaltspraxis wenden sich immer wieder Mandanten an uns bezüglich der Frage von Legalität/ Illegalität der Nutzung von Streaming- Internetplattformen.

In der Vergangenheit sind bereits immer wieder Betreiber von sogenannten Streaming Portalen zur Zielscheibe von Abmahnkanzleien und Staatsanwaltschaften wegen des Vorwurfes der Urheberrechtsverletzung geworden.

Aktuell wurde uns eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG zur rechtlichen Überprüfung und Bearbeitung vorgelegt. Der Vorwurf lautet auf Verletzung der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte durch das Betreiben eines Live- Streaming Portals.

Das Weitersenden von Fernsehsignalen über das Internet ohne die Einwilligung der entsprechenden Rechteinhaber verletzt diese entweder in ihrem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG oder in ihrem Senderecht aus § 87 UrhG sowie § 20 UrhG.

 

Dies wirft naturgemäß die Frage der Verletzung von Urheberrechten der Rechteinhaber durch die entsprechenden Nutzer dieser illegal betriebenen Streaming- Portale (wie z.B. kinox.to, movie2k.to, etc.) im Internet auf.

 

Was bedeutet Streaming?

Unter dem Begriff Streaming versteht man die Wiedergabe von Dateien, die von einem Server gesendet werden, die nicht vollständig geladen werden müssen, sondern die Wiedergabe während der Übertragung beginnt. Es handelt sich also lediglich um eine sogenannte Zwischenspeicherung im Speicher des Computers.

Im Gegensatz zu den klassischen Tauschbörsen werden hierdurch die Inhalte nicht gleichzeitig anderen Personen zur Verfügung gestellt, so dass  eine urheberechtlich relevante  öffentliche Zugänglichmachung nicht vorliegt.

Achtung!

Eine Besonderheit besteht jedoch bei einigen Stream- Portalen, die zusätzlich die Möglichkeit eines "Downloads" vorsehen. Im Falle eines Downloads besteht durchaus die Gefahr eines öffentlich Zugänglichmachens, sofern der Download auch gleichzeitig mit einem Upload verbunden ist. Zur Verbesserung der Downloadgeschwindigkeit ist ein solcher Upload häufig an den durch den jeweiligen Nutzer vollzogenen Download gekoppelt.

 

Durch das Zwischenspeichern werden jedoch kleine Dateibestandteile im Cache der Festplatte vorübergehend zwischengelagert. Diese vorübergehend erstellten Teilkopien sind Gegenstand der juristischen Diskussion, die sich um die Frage einer Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung von Streaming- Angeboten dreht.

Diese Teilkopien als legale Privatkopien gemäß § 53 UrhG anzusehen, scheitert bereits an dem Umstand, dass es sich wohl um offensichtlich rechtswidrig angebotene Dateien handelt.

Allerdings vertreten wir die Auffassung, dass es sich bei dem angesprochenen "Zwischenspeichern" um eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung handelt.  Gemäß § 44a UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Da das Zwischenspeichern einer reibungslosen Wiedergabe des Datenflusses ohne Unterbrechungen dient, dürfte das zwischenzeitliche Speichern im Cache der Festplatte als integraler Bestandteil des technischen Streamvorganges anzusehen sein. Auch der technische Umstand, dass die Datenbestandteile anschließend aus dem Cache wieder gelöscht werden, lässt diese Vervielfältigungshandlung lediglich als "flüchtig und begleitend" qualifizieren.

Auch die letzte Voraussetzung des § 44a UrhG stellt unserer Auffassung nach kein Hindernis dar. Die beabsichtigte Nutzung im Rahmen des Streamings dient dem Zweck des Anschauens und nicht der Vervielfältigung. Denn dem jeweiligen Nutzer ist gerade bewusst, dass ihm die Datei nach Beendigung des Streams nicht mehr zur Verfügung steht.

Fazit:

Unserer Auffassung nach dürfte die Nutzung eines Streams, mit Blick auf die Ausnahmevorschrift des § 44a UrhG, urheberrechtlich nicht angreifbar sein.

Weitere Informationen rund um das Thema Urheberrecht, insbesondere im Internet erhalten Sie hier: www.kanzlei-heidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit