Eine Online-Rezeptsammlung ist urheberrechtlich geschützt

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
14.05.2012427 Mal gelesen
Das Landgericht Frankfurt a. M. befasste sich unlängst mit der Frage, ob und in wie weit eine im Internet veröffentlichte Rezeptsammlungen urheberrechtlich geschützt ist Das LG Frankfurt a. M. entschied in seinem Urteil vom 28. März. 2012 (Az.: 2-06 O 387/11) zu Gunsten der Klägerin auf Unterlassung

Sachverhalt:

 

Die Klägerin, eine Hobbyköchin, bot im Internet selbst kreierte Kochrezepte an. Diese konnten nur über einen kostenpflichtigen Download abgerufen werden.

 

Die Beklagte, ebenfalls Hobbyköchin, vertrieb im Internet ebenso wie die Klägerin Kochbücher und Rezeptsammlungen für bestimmte Produkte der Marke "Tupperware".

Die Beklagte veröffentlichte jedoch zwei von der Klägerin erworbene Rezepte ohne diese vorab um Zustimmung zu bitten.

 

Hierin sah die Klägerin eine Urheberrechtsverletzung und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

  

Entscheidung:

 

Das LG entschied dass die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung habe.

 

Nach Annahme des Gerichts spiegelt die Rezeptsammlung der Klägerin eine Sammlung von Werken wider, die aufgrund der Auswahl und/oder der Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Dieses Sammelwerk wiederum ist im Sinne des Urheberrechst zu schützen.

 

Auch ist von der beklagten Seite her weder dargelegt noch bewiesen worden, dass die Klägerin bei der Ausarbeitung ihrer Rezeptsammlung auf bereits Bekanntes Wissen zurückgegriffen hat.

 

Zudem hänge es einzig und allein davon ab, ob ein einzelnes Rezept urheberrechtlich zu schützen ist, inwiefern es im Hinblick auf seinen Inhalt eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweist. Je aussagekräftiger der einzelne Wortlaut ist, desto eher liegt bei einer nicht von der Urheberin vorab genehmigten Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung vor.

 

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