LG Frankfurt zum urheberrechtlichen Schutz von Rezeptsammlungen im Internet

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
10.05.2012299 Mal gelesen
Inwieweit können im Internet veröffentlichte Rezeptsammlungen für sich urheberrechtlichen Schutz beanspruchen? Hierzu hat das Landgericht Frankfurt am Main ein interessantes Urteil gesprochen.

Vorliegend schrieb eine Hobbyköchin Kochrezepte für einige Tupperwaren-Produkte und stellte daraus einige Rezeptsammlungen zusammen. Diese konnten kostenpflichtig per Download über das Internet abgerufen werden. Im Folgenden veröffentlichte eine Nutzerin zwei ihrer Rezeptsammlungen im Internet, ohne die Hobbyköchun zuvor um Erlaubnis zu fragen. Die Hobbyköchin sah hierin eine Urheberrechtsverletzung und zog vor Gericht.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab mit Urteil vom 28.03.2012 (Az. 2-06 O 387/11) der Klage der Hobbyköchin statt. Die Richter entschieden, dass die Hobbyköchin gegenüber der Nutzerin einen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der Veröffentlichung der beiden Online-Rezeptbücher hat. Hierzu stellten sie fest, dass diese als Sammelwerke urheberrechtlichen Schutz genießen. Die dafür notwendige geistige Schöpfung ergibt sich hier aus der Auswahl und Zusammenstellung der einzelnen Rezepte.

Inwieweit ein einzelnes Rezept urheberrechtlich geschützt ist, hängt davon ob, inwieweit es aufgrund seiner Aufmachung eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweist. Je aussagekräftiger die gewählten Formulierungen sind, desto eher kommt bei einer Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung in Betracht. Unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der einzelnen Rezepte handelt es sich bei einer Rezeptsammlung gewöhnlich um urheberrechtlich geschützte Werke. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main. Von daher sollten Sie als Nutzer von einer ungefragten Veröffentlichung etwa auf der eigenen Webseite absehen. Ansonsten müssen Sie mit einer teuren Abmahnung rechnen. Dies gilt insbesondere dann wenn die Rezepte fremder Bilder enthalten.

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