Im vorliegenden Fall hatte ein russischer Autor einige Werke verfasst. Hierzu gehörten Prosatexte, Gedichte und Theaterstücke. Nach mehrmaliger Verhaftung starb er 1942 mit 36 Jahren während der deutschen Belagerung in St. Petersburg in einem Gefängnis oder der Psychiatrie.
Nachdem ein deutscher Verleger einige der ins deutsche übersetzten Werke ab 1983 verbreitet hatte, wurde er von einem Erbe des Schriftstellers auf Auskunft, Unterlasssung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen und schließlich verklagt.
Demgegenüber berief sich der Verleger darauf, dass er nach Rücksprache mit seinem anwaltlichen Berater sowie einem führ ihn tätigen Verlag von der Gemeinfreiheit der veröffentlichten Werke ausgegangen sei.
Das Oberlandesgericht Köln entschied zunächst einmal mit Urteil vom 23.09.2011 (Az. 6 U 66/11), dass der Erbe einen Anspruch auf Auskunft sowie Unterlassung bezüglich der weiteren verbreitung der Werke hat. Denn die Werke waren lediglich bis zum Beitritt der Sowjetunion zum zum Welturheberrechtsabkommen im Jahre 1955 gemeinfrei. Aus dieem Grunde liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Allerdings braucht der Verleger hier keinen Schadensersatz zu leisten. Denn ein derartiger Anspruch besteht nur dann, wenn er auf fahrlässige Weise seine Prüfungspflichten verletzt hat. Nach den Feststellungen des Gerichtes hat der Verleger seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Er durfte gutläubig davon ausgehen, dass die Werke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemeinfrei gewesen sind.
Das deutsche Urheberrecht ist gewöhnlich streng und schützt nicht den guten Glauben an die Gemeinfreiheit. Von daher sollten Sie als Verleger hier sehr vorsichtig sein und eine fachkundige Beratung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ergibt sich aus diesem Urteil, dass der Verleger selbst in dieser Ausnahmesituation zumindest für die Kosten einer teuren Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aufkommen muss.
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