OLG Köln zur Haftung des gutgläubigen Verlegers wegen Urheberrechtsverletzung

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
26.03.2012278 Mal gelesen
Begeht ein Verleger eine Urheberrechtsverletzung, wenn er gutgläubig von der Gemeinfreiheit eines urheberrechtlich geschützen Werkes ausgeht? Hierzu gibt es ein interessantes Urteil des OLG Köln.

Im vorliegenden Fall hatte ein russischer Autor einige Werke verfasst. Hierzu gehörten Prosatexte, Gedichte und Theaterstücke. Nach mehrmaliger Verhaftung starb er 1942 mit 36 Jahren während der deutschen Belagerung in St. Petersburg in einem Gefängnis oder der Psychiatrie.

Nachdem ein deutscher Verleger einige der ins deutsche übersetzten Werke ab 1983 verbreitet hatte, wurde er von einem Erbe des Schriftstellers auf Auskunft, Unterlasssung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen und schließlich verklagt.

Demgegenüber berief sich der Verleger darauf, dass er nach Rücksprache mit seinem anwaltlichen Berater sowie einem führ ihn tätigen Verlag von der Gemeinfreiheit der veröffentlichten Werke ausgegangen sei.

Das Oberlandesgericht Köln entschied zunächst einmal mit Urteil vom 23.09.2011 (Az. 6 U 66/11), dass der Erbe einen Anspruch auf Auskunft sowie Unterlassung bezüglich der weiteren verbreitung der Werke hat. Denn die Werke waren lediglich bis zum Beitritt der Sowjetunion zum zum Welturheberrechtsabkommen im Jahre 1955 gemeinfrei. Aus dieem Grunde liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

Allerdings braucht der Verleger hier keinen Schadensersatz zu leisten. Denn ein derartiger Anspruch besteht nur dann, wenn er auf fahrlässige Weise seine Prüfungspflichten verletzt hat. Nach den Feststellungen des Gerichtes hat der Verleger seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Er durfte gutläubig davon ausgehen, dass die Werke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemeinfrei gewesen sind.

Das deutsche Urheberrecht ist gewöhnlich streng und schützt nicht den guten Glauben an die Gemeinfreiheit. Von daher sollten Sie als Verleger hier sehr vorsichtig sein und eine fachkundige Beratung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ergibt sich aus diesem Urteil, dass der Verleger selbst in dieser Ausnahmesituation zumindest für die Kosten einer teuren Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aufkommen muss.


Sicherlich sind auch die folgenden Beiträge interessant für Sie:

LG Köln: Anwaltliche Schriftsätze können durch Bezugnahme in einer gerichtlichen Entscheidung gemeinfrei im Sinne des § 5 UrhG werden

CC0: Neue Creative Commons-Lizenz