Veröffentlichung von Fotos im Wege des "Embedded Contents" auf eigener Website im Netz ist eine Urheberrechtsverletzung, Oberlandesgericht Düsseldorf

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
09.03.2012351 Mal gelesen
Wer fremde urheberrechtlich geschützte Lichtbilder im Wege des "Embedded Content" auf der eigenen Website im Internet veröffentlicht, verletzt das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung seines Werks. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem Urteil vom 08.11.2011, I-20 U 42/11, OLG Düsseldorf ging es um eine Klage wegen der Verwendung zweier von dem Kläger hergestellten Fotos auf Schadensersatz.  Die Fotos hatte der Kläger auf seiner Internetseite veröffentlicht. Der Beklagte (in der Klage: Beklagter zu 1.) hatte die Fotos im Wege des Embedded Content für seinen eigenen Beitrag in einem von einem Dritten betriebenen Blog verwendet: Die Fotos waren in den Blog per Frame eingebunden, die der Nutzer von einer externen Internetseite in einem Rahmen auf der bereits geöffneten Seite zu sehen bekam. Das Landgericht Düsseldorf sah darin keine eigene Nutzung des Beklagten - im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Das OLG Düsseldorf entschied: der Beklagte zu 1 haftet dem Kläger auf Schadensersatz.

Hyperlink

Dem OLG Düsseldorf nach ist zwischen dem Setzen eines einfachen Hyperlinks und dem embedded content zu differenzieren. Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzen würde, würde dieses Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit halten, noch würde er es selbst auf Abruf an Dritte übermitteln. Vielmehr würde er lediglich auf das Werk in einer Weise verweisen, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert.

Embedded Content

Im Gegensatz dazu werde im Falle des "Embedded Content" das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.

von dem Kläger angestrebter Zweck

Zwar hätte der Kläger durch die Veröffentlichung der Fotos den Nutzern den Zugang selbst eröffnet, dieser Zugang hätte aber nach dem erkennbaren Willen des Klägers nur auf dem von ihm vorgesehenen Weg über seine Webseite erfolgen sollen. So sei das Betreiben der Website trotz Unentgeltlichkeit des Zugriffs darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit kommerzieller Nutzer zu gewinnen, um Lizenzverträge abzuschließen, und um die Attraktivität der Webseite für die Platzierung von Bannerwerbung zu erhöhen.

Vor diesem Hintergrund würde sich der Linksetzende der Werke des Berechtigten zu dem Zweck bedienen, eigene Inhalte oder die Website eines Dritten attraktiver zu gestalten.

Allerdings würde nicht auch die Betreiberin des Blogs (gegen die in der Klage als Beklagte zu 2. geklagt wurde), auf dem der Beklagte zu 1. die beanstandete Rechtsverletzung begangen hatte, auf Schadensersatz haften. Sie würde keine eigenen Informationen zur Nutzung bereithalten und sei damit nicht als Content Provider im Sinne des Telemediengesetzes anzusehen.  Sie hätte sich nicht die eingestellten Inhalte zu eigen gemacht, sondern ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie lediglich ein Forum für fremde Beiträge bereitstellte, was als Teil eines Host-Providing-Konzepts einzustufen sei. Dazu wird in dem Urteil ausgeführt:

"Die Inhalte des Blogs werden von der Beklagten zu 2. in der Weise übernommen, dass sie den ausgewählten Autoren gestattet, auf ihrer Seite "s...org" die Berichte im Rahmen des sogenannten t.-blogs zu veröffentlichen. Die Autoren erhalten ein Zugangspasswort, mit dem sie dann ihre Berichte ins Netz stellen können. Es erfolgt keine konkrete Präsentation der Inhalte durch die Beklagte zu 2. Diese teilt bezüglich der "t.-blogs" nur mit: " Die t.-blogs sind die Blogplattform auf t.de. Hier schreiben die Autoren, Freunde/innen aus der t., aus aller Welt, aber vor allem darüber, was ihnen persönlich wichtig ist." Diese Aussage ist sehr pauschal gehalten. Sie verweist zwar auch auf die Nutzung des Blogs durch t.-Autoren, erwähnt aber zusätzlich und ausdrücklich auch "Freunde" der Zeitung als Blog-Schreiber. Der Begriff "Freunde" ist sehr offen und vage und hilft somit für die Annahme eines "Sich-zu-eigen-machens" nicht weiter. Die Beklagte zu 2. verweist vielmehr deutlich darauf, dass sie lediglich ein Forum für vielfältige Beiträge, nicht weiter kontrollierte Beiträge Dritter bereitstellt. Die fremden Inhalte werden inhaltlich nicht geprüft und auch nicht mit einem eigenen Emblem versehen. Es handelt sich bei dem Blog insofern um ein Forum für fremde Beiträge, das als Teil eines Host-Providing-Konzepts im Sinne von § 8TMG einzustufen ist. Die Beklagte zu 2. hatte keine Kenntnis von den rechtswidrigen Fotos; sie hat die Fotos sofort nach entsprechenden Hinweisen gelöscht. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2., von vornherein durch entsprechende technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in das Forum einzustellen, durch deren Veröffentlichung die Rechte von Dritten verletzt werden, oder dies nach einer einmaligen Rechtsverletzung durch einen Nutzer zu tun, ist nicht anzuerkennen."