Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Warner Bros (Werk „Kokowääh“)

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
27.10.2011618 Mal gelesen
Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Warner Bros (Werk „Kokowääh“)

Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir erneut Mandate mit Abmahnungen wegen illegalen Downloads (im Rahmen sog. Peer to Peer Tauschbörsen wie Torrent, Emule etc.) des Werkes "Kokowääh" zur Kenntnis gebracht. Die Abmahnung wurde von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer für die Warner  Bros. Entertainment GmbH ausgesprochen. Im Rahmen des vermeintlichen Verstoßes wurden festgestellt: Datum, Uhrzeit, IP-Adresse. 

Neben der Unterlassungserklärung wird für die Kosten der Rechtsverfolgung ein Betrag in Höhe von 506,00 € gefordert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass für die anwaltliche Tätigkeit - sofern kein Abschluss erfolgt - eine Gebühr von 1,3 gem. § 13 RVG, VV 2300 aus einem Wert höherem Wert zu erheben und darüber hinaus Schadensersatz in Form einer angemessenen Nutzungsgebühr geltend gemacht würde. Weiterhin ist den Abmahnungen zu entnehmen, dass der Betrag in Höhe von € 450,00 als (pauschaler) Schadensersatz gefordert wird. Gesamt somit 956,00 €.

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass je nach Einzelfall folgende Punkte zur Verteidigung angeführt werden können und überprüft werden sollten:

a)       Nachweis der Lizenzinhaberschaft

b)       Prozentsatz der Gesamtdatei, die heruntergeladen bzw. angeboten wurde

c)       fremder Zugriff auf das unverschlüsselte W-LAN Netzwerk

d)       Einbruch in das verschlüsselte W-LAN Netzwerk durch Dritte

e)       rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung

f)        HASH-Wert

g)       ggf. § 97a UrhG - Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

h)       IP-Adressen-Prüfung - fehlerhafte Beweissicherung durch die Antipiracyfirmen

i)         überhöhter Streitwert

j)        überhöhte Rechtsverfolgungskosten / Anwaltskosten

k)       Sonstige

Neue Aspekte der Rechtsverteidigung ergeben sich nunmehr auch aus den Ausführungen des LG Frankfurt a.M.(LG Frankfurt a.M. vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09). Ein Unterlassungsanspruch kann danach ausscheiden, wenn der Betroffene Anschlussinhaber vortragen kann, dass sein PC ausgeschaltet war und hierfür Orte, Zeiten und Zeugen benennen kann.

Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH zum § 97a UrhG wird darauf verwiesen, dass der BGH in seiner Urteilsbegründung keine Ausführungen zur Anwendbarkeit gemacht habe. Diese Frage ist gerade im Hinblick auf die vom BGH ausgegebene Presseerklärung immer noch nicht abschließend geklärt. Gleichwohl dürfte der BGH seine Tendenz mitgeteilt haben. Die Instanzgerichte urteilen derzeit absolut differenziert (wohl ablehnend: AG Hamburg vom 26.06.2011 - 36A C 172/10).

Zudem gibt es neue Auffassungen im Bereich der Lizenzinhaberschaften, namentlich der sog "Aktivlegitimation" (d.h. wer denn überhaupt wen verklagen darf).

Es bestehen somit verschiedene im Einzelfall zu prüfende Rechts- und Verteidigungsmöglichkeiten. Hier seien - vorbehaltlich eine Prüfung des Einzelfalls - nur genannt: Prüfung eventuelle fehlerhafter IP-Adressen, fehlerhafte Beweissicherung, sog. Fake-Dateien, Teil- Gesamtdatei, fremder Zugriff auf das unverschlüsselte W-LAN Netzwerk, illegaler Einbruch in das (verschlüsselte) W-LAN Netzwerk durch Dritte, rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung, § 97a UrhG - Deckelung der Abmahnkosten, Lizenzinhaberschaft, überhöhte Lizenzforderung, überhöhter Streitwert, überhöhte Rechtsverfolgungs- und Anwaltskosten

Bei den regelmäßig beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen der Gegenseite ist Vorsicht geboten: diese Erklärungen sind oftmals zu weit gefasst, sodass für den Erklärenden langfristige Verpflichtungen entstehen können. Ohne eingehende rechtliche Überprüfung sollte diese Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Es handelt sich hierbei um ein Schuldanerkenntnis, das bis zu 30 Jahre Bestand haben kann.

 Die Abmahnung sollte nicht einfach "weggelegt" werden, weil ja ohnehin "nichts passieren wird". Im Falle des Untätigbleibens besteht das Risiko eines gerichtlichen Prozesses, durch den erhebliche weitere Kosten entstehen können. Zudem häufen sich derzeit die auf Schadensersatz gerichteten Klagen.

Es ist dringend anzuraten, die Unterlassungserklärung zu prüfen und auch die weiteren rechtlichen und taktischen (Reaktions-) Möglichkeiten abzuwägen.

Gerne berate ich Sie sofort, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben.



Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden