Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an dem Film "Beastly"

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
31.07.2011539 Mal gelesen
Der Autor befasst sich in seinem Artikel mit Urheberrechtsverletzungen in sog. Internet-Tauschbörsen an dem Film "Beastly", welche derzeit von der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer geltend gemacht werden.

Die Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft hat die Anwaltskanzlei Waldorf und Frommer Rechtsanwälte beauftragt, Abmahnungen für den illegalen Download des Films "Beastly" zu versenden. Dieser Film ist derzeit über Peer-to-Peer-Tauschbörsen wie etwa Bittorrent zum Download zugänglich.

Indem Tauschpartner durch den Vorgang des Downloads auch für andere Teilnehmer der Tauschbörse öffentlich zugänglich machen, verstoßen sie gegen urheberrechtliche Verwertungsrechte gemäß § 19a UrhG.

Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte versendet an Anschlussinhaber, von deren Anschluss der betreffende Film heruntergeladen wurde, eine Abmahnung, die eine Unterlassungserklärung und eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 956,00 € enthält.

Wir raten dringend davon ab, die Unterlassungserklärung zurückzusenden, weil diese vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann. Zudem besteht die Gefahr einer empfindlichen Vertragsstrafe. Oftmals kann die Forderung insgesamt abgewehrt werden.

In jedem Fall sollten Sie die in der Abmahnung genannten Fristen ernst nehmen.

Keinesfalls ist die Anspruchslage so eindeutig, wie die Kanzlei Waldorf Frommer dies darstellt. Zum einen ist eine gewisse Fehlerquote bei der Zuordnung der IP-Adresse bekannt. Trägt der Anschlussinhaber vor, dass sein PC ausgeschaltet war und benennt hierfür Orte, Zeiten und Zeugen, ist nach einem Urteil kein Unterlassungsanspruch gegeben (LG Frankfurt a.M. vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09).

Ferner haftet der Betreiber eines WLAN-Netzwerkes nach einer BGH-Entscheidung nicht für Rechtsverletzungen, die über sein WLAN begangen worden sind, wenn er darlegen kann, dass er geprüft hat, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08).