Gefahr der Abmahnung bei Veröffentlichung von Bundesliga-Spielplänen im Internet wegen Urheberrecht

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
24.06.2011572 Mal gelesen
Die kürzlich veröffentlichten Spielpläne der Bundesliga können auch auf vielen Webseiten im Internet nachgelesen werden. Hierzu gehören auch kommerzielle Angebote etwa von den Anbietern von Sportwetten. Diese müssen sich vorsehen. Die DFL ist nämlich der Ansicht, dass die Spielpläne urheberrechtlich geschützt sind- und möchte das auch bald durchsetzen.

Die DFL deutsche Fußballliga als Rechteinhaberin der Bundesliga-Spielpläne hat nämlich am 22.06.2011 auf ihrer Webseite klargestellt, dass sie in dieser Sache bald keinen Spaß mehr versteht. Demzufolge müssen ab 01.01.2012 kommerzielle Nutzer beim DFL vor der Veröffentlichung eines Spielplans eine Genehmigung einholen-und Geld zahlen. Das soll aber nicht im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung im Fernsehen und in den Print-Medien gelten.

 

Die Geschäftsführung der DFL begründet das damit, dass das Erstellen eines Spielplans keine einfache Aufgabe ist, sondern vielmehr eine eigene schöpferische Leistung darstellt. Der DFL geht es dabei vor allem darum, dass er an erzielten Umsätzen im Sportwettenmarkt angemessen beteiligt wird.

 

Aufgrund dessen sollten neben Online-Wettbüros vor allem alle Betreiber von kommerziellen Webseiten bei der Veröffentlichung von Spielplänen vorsichtig sein. Bei einem Verstoß müssen sie mit einer teuren Abmahnung rechnen. Es ist nach unserer Ansicht eher davon auszugehen, dass die Gerichte bei einer Veröffentlichung im Rahmen eines kommerziellen Angebotes von einer Urheberrechtsverletzung ausgehen werden. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 4 UrhG, wonach nicht nur gewöhnliche Texte, sondern auch Datensammlungen urheberrechtlich geschützt sein können. Dies setzt lediglich voraus, dass sie aufgrund der Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente eine eigene geistige Leistung darstellen. Auf der Webseite der deutschen Fußballiga wird eingehend erläutert, was bei der Erstellung eines Spielplans alles zu berücksichtigen ist. Von daher handelt es sich auch um ein geschütztes Werk im urheberrechtlichen Sinn.

 

Als Betreiber einer sonstigen Homepage oder eines Blogs sollten Sie ebenfalls vorsichtig sein. Denn es ist zumindest in manchen Fällen gar nicht so einfach zu sagen, ob es sich bei der jeweiligen Webseite um ein kommerzielles oder privates Angebot handelt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bis jetzt keine Ausnahme für Online-Medien vorgesehen ist. Hier sollte man sich im Zweifel lieber beraten lassen, ehe es zu einer kostspieligen Abmahnung kommt.