Vorliegend hatten mehrere Online-Buchhändler das Buch "Living in Berlin" in ihren Datenbanken. Dafür wurden sie von einem Fotografen abgemahnt, weil dieser nicht gegenüber dem Verlag in die Verbreitung und Vervielfältigung von mehreren in dem Buch befindlichen Aufnahmen eingewilligt habe. In der Abmahnung wurden sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Weil die Buchhändler dem nicht nachkamen, beantragte der Fotograf über eine Anwaltskanzlei gegen sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht Hamburg wies dieses Begehren jedoch mit Urteil vom 11.03.2011 (Az. 308 O 16/11) zurück. Die Richter machten deutlich, dass ein Buchhändler für Urheberrechtsverletzungen seitens der Verlage - im Sinne eines Verbreiten gem. § 17 Abs. 1 UrhG - gewöhnlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Er darf sich demgegenüber auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Medienfreiheit berufen. Denn ein Buchhändler kann normalerweise keine Urheberrechtsverletzungen in einem Buch erkennen.
Anders sieht die Situation nur dann aus, wenn sich eine solche Rechtsverletzung geradezu aufdrängt oder der Buchhändler darüber informiert ist. Hierfür gab es jedoch im zugrundeliegenden Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte.
Das Landgericht Berlin hatte in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil vom 14.11.2008 (Az. 15 O 120/08) ebenso die Haftung eines Buchhändlers verneint.
Fazit:
Als betroffener Buchhändler sollten Sie daher eine Abmahnung nicht einfach hinnehmen, sondern sich umgehend durch einen Fachverband oder einen Rechtsanwalt beraten lassen. Auf Wunsch stehen wir Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.
Vollständige Fassung des Urteils vom Landgericht Hamburg
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