Die Plagiatsvorwürfe betreffen ein "Textplagiat".
Sprachwerke, wissenschaftliche Werke und Urherrechtsgesetz
Im Urherrechtsgesetz sind Sprachwerke bzw. wissenschaftliche Werke wie eine Dissertation geschützt. Voraussetzung ist eine persönliche geistige Schöpfung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist bei wissenschaftlichen Werken die schöpferische Art der Darstellung geschützt. So ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.11.1980, I ZR 106/78, "Staatsexamensarbeit", dass der Urheberrechtsschutz nicht die Freiheit der Wissenschaft einschränken soll: Wenn sich also die Art und Darstellung einer solchen Arbeit zwangsläufig aus der Themenstellung aus wissenschaftlichen Gründen ergibt, wäre das keine schöpferische Art und Darstellung, die urheberrechtlich geschützt ist.
Freiheit der Wissenschaft und Urheberrechte von Autoren
Ein Forscher soll also ein Thema, das schon ein anderer bearbeitet hat, selbst bearbeiten können, ohne dadurch "per se" Urheberrechtsverletzungen zu begehen. In dem oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofs ging es um "Kalamiten", dabei handelt es sich um eine Gattung ausgestorbener baumartiger Schachtelhalme. Der Bundesgerichtshof erklärte in seinem Urteil im 1. Leitsatz: "Der urheberrechtliche Schutzumfang einer wissenschaftlichen Arbeit gegenüber einer zweiten Arbeit, die sich mit der Untersuchung und Beschreibung derselben Kalamitenart befaßt und daher zwangsläufig in gewissem Umfang zu denselben Beobachtungen und Feststellungen kommen muß, ist mit Rücksicht auf denselben Forschungsgegenstand und die dadurch vorgegebene Gliederung und Fachsprache eng zu bemessen."
Zitate
Können in wissenschaftlichen Werken andere Texte übernommen werden? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Im Urheberrechtsgesetz sind in § 51 die Voraussetzungen für Zitate wie folgt geregelt:
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Aufnahme einzelner Werke - das "Großzitat"
Es dürfen ganze einzelne urheberrechtlich geschützte Werke nach der Veröffentlichung in ein wissenschaftliches Werk unter bestimmten Voraussetzungen aufgenommen werden, § 51 Nr. 1 UrhG. Hier geht es also nicht um eine bestimmte Textstelle (wie das als sogenanntes "Kleinzitat" in § 51 Nr. 2 UrhG geregelt ist), sondern um ein ganzes Werk. Es handelt sich dann um ein "Großzitat".
- Zweck des Zitats
Das aber ist nur zulässig, wenn das Werk, das das Zitat übernimmt, ein wissenschaftliches Werk ist. Außerdem muss das Zitat zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden. Es darf also nicht als Selbstzweck übernommen werden, sondern soll der Untermauerung der Aussage des Zitierenden bzw. der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Zitierten dienen. Im Gegensatz zum "Abschreiben" eines anderen Werks und zum Aneignen als eigene Leistung bezweckt das Großzitat also die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema in einer wissenschaftlichen Arbeit. Das Zitat ist dabei "nur" ein Beleg- bzw. Hilfsmittel im Hintergrund, im Vordergrund steht das wissenschaftliche Werk, das das Zitat enthält.
- Quellenangabe
Zudem muss das Zitat als solches kenntlich gemacht und mit einer Quellenangabe gekennzeichnet sein. Auch hierdurch wird gewährleistet, dass nicht ein fremdes Werk sozusagen "abgeschrieben", sondern als solches gekennzeichnet wird.
Kleinzitat
In einem nichtwissenschaftlichen Text ist nur das Kleinzitat gemäß § 51 Nr. 2 UrhG legal - die Übernahme einzelner Textstellen. Dabei wird also nicht das ganze Werk, sondern nur eine Stelle daraus, zitiert. Auch hier muss der Zitatzweck erfüllt sein, und es muss das Zitat als solches kenntlich gemacht und mit der Quellenangabe gekennzeichnet sein.
Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
Kanzlei für Medien und Wirtschaft Wienen
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