Waldorf Frommer machen im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH im Wege des Mahnbescheides aktuell einen Restschadensersatz in Höhe einer Lizenz für die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmes geltend, der im Jahr 2010 Gegenstand einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung gewesen ist.
Bei Zustellung des Mahnbescheides ist folgendes zu beachten:
Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Wochen und beginnt mit Zustellung des Mahnbescheides zu laufen. Wird diese Frist nicht beachtet, kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen, aus dem dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Es sollte daher unbedingt die Widerspruchsfrist beachtet werden. Wenn die Widerspruchsfrist von 2 Wochen abgelaufen ist, gilt folgendes:
Mit Zustellung des Vollstreckungsbescheides beginnt eine Rechtsmittelfrist für den Einspruch zu laufen, die ebenfalls 2 Wochen beträgt. Der Antragsgegner kann also auch noch nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides Rechtsmittel dagegen einlegen. Wichtig ist, dass aber bereits aus dem Vollstreckungsbescheid der Antragsteller die Zwangsvollstreckung einleiten kann, auch wenn Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt wird. Die Zwangsvollstreckung kann dann nur durch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei dem Amtsgericht verhindert werden. Außerdem ist bei einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid das Verfahren automatisch beim zuständigen Prozessgericht zu betreiben, was zwangsläufig die Einleitung des Klageverfahrens bedeutet. Das sind Nachteile, die der Antragsgegner beachten sollte:
Mein Tipp daher: Widerspruchsfrist einhalten!
Christian Weine, LL.M.
Rechtsanwalt
Schwäbisch Hall Karlsruhe Offenburg