Eine Scheidung der Eltern stellt in der Regel auch für die Kinder eine extreme Belastung dar.
Um diese so klein wie möglich zu halten, bestellen Gerichte bei sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten oft einen sog. Verfahrensbeistand. Umgangssprachlich nennt man diesen auch gerne "Anwalt des Kindes".
Dieser soll unabhängig von den elterlichen Interessen die Interessen des Kindes herausarbeiten und vor Gericht vertreten. Als Beteiligter des Verfahrens kann er dort sogar gegen gerichtliche Entscheidungen Beschwerde einlegen.
Hier genießt er auch eine gewisse Unabhängigkeit: Eltern stehen weder als Antragssteller noch als Antragsgegner Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands überhaupt oder auch nur gegen eine bestimmte Person als Verfahrensbeistand zur Verfügung. In der Regel wird ein einmal ernannter Verfahrensbeistand das Kind auch in allen folgenden rechtlichen Belangen vertreten. Ob das Jugendamt mit dem Fall betraut ist oder nicht hat bei einem sorge- oder umgangsrechtlichen Streit keinen Einfluss darauf, ob ein Verfahrensbeistand bestellt wird oder nicht.
Nachdem der Verfahrensbeistand die Meinung des Kindes nach bestem Gewissen ermittelt hat, muss er in einer schriftlichen Stellungnahme vor Gericht das subjektive Interesse des Kindes (Kindeswille) mit dem objektiven Interesse des Kindes (Kindeswohl) in Einklang bringen. Dazu ist es wichtig herauszufinden, ob das Kind seinen Willen frei von einer Beeinflussung durch die Eltern zum Ausdruck bringt und ob dieser Wille mit den objektiven Interessen des Kindes vereinbart werden kann.
Dazu dienen hauptsächliche Gespräche mit dem Kind. Oft können aber auch zusätzlich Gespräche mit dessen Eltern oder anderen Bezugspersonen notwendig sein.
Die neu eingeführten beschleunigten Verfahren lassen eine schriftliche Darlegung des Verfahrensbeistands angesichts des zeitlichen Drucks häufig nicht zu. In diesem Fall genügt auch eine mündliche Stellungnahme.
Bei der Frage, ob ein Verfahrensbeistand bestellt werden soll oder nicht, orientieren sich die Gerichte einzig und allein an der Frage des Kindeswohls. Zwar müssen Kinder ab 14 Jahren persönlich angehört werden, dieses subjektive Interesse wird dem Kindeswohl allerdings untergeordnet.
Eltern sollten beachten, dass ein Verfahrensbeistand nicht bestellt wurde, um ein Verfahren in ihrem Sinne zu führen - die bestellte Personen ist den Eltern nicht verpflichtet.
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