Namensänderung bei Geschlechteranpassung – Italien muss Entschädigung zahlen

anwalt24 Fachartikel
15.10.2018235 Mal gelesen
Italien hatte zweieinhalb Jahre für eine offizielle Namensänderung verstreichen lassen. Dagegen hat sich eine Transsexuelle vor dem Europäischen Gerichtshof erfolgreich gewehrt. Sie bekommt eine Entschädigung für die lange Wartezeit.

EGMR bestätigt Verletzung von Menschenrechten

Der Fall einer Transsexuellen in Italien dürfte in Zukunft vielleicht für weniger Wartezeiten bei Anträgen zur Namensanpassung sorgen. Nach der Geschlechtsumwandlung musste die Frau wegen eines gerichtlichen Bestätigungserfordernisses zweieinhalb Jahre auf die offizielle Änderung ihres Namens warten - zu lange befindet nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und spricht der Frau eine Entschädigung zu. Durch die unverhältnismäßig lange Wartezeit könne bei der Frau ein Gefühl der Verletzlichkeit und Erniedrigung eintreten, so die Richter.

Operation ja - neuer Name nein?

Die Italienerin, die als Mann zur Welt kam, lebte bereits seit vielen Jahren als Frau und wollte auch einen weiblichen Vornamen annehmen. Bereits 2001 erhielt sie nach italienischem Recht von einem Gericht die Erlaubnis, eine geschlechtsumwandelnde Operation vornehmen zu lassen. Der Antrag auf Namensänderung wurde allerdings noch im selben Jahr abgewiesen. Nach der Operation müsse ein Gericht erst noch das neue Geschlecht feststellen. Zu der Namensänderung kam es dann tatsächlich erst rund zweieinhalb Jahre später. Der EGMR bestätigte nun eine Verletzung des Menschenrechts auf Achtung des Privatlebens und verurteilte Italien zu einer Entschädigungszahlung von 2.500 Euro.

Mittlerweile hat sich auch das italienische Recht geändert und die Bestätigungsregelung wurde abgeschafft. Seit 2011 muss nach dem italienischen Familienrecht nach einer Operation nicht mehr per Richterspruch bestätigt werden, dass eine Geschlechtsumwandlung stattgefunden hat, damit eine Namensänderung möglich wird.

Namensrecht in Deutschland: Das Wahlrecht liegt bei den Eltern

Zunächst kann nach der Geburt der Vorname eines Kindes in Deutschland frei von einem Sorgeberechtigten gewählt werden. Es gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens, das bedeutet, dass der einmal eingetragene Vorname nicht willkürlich und eigenmächtig geändert werden kann. Das deutsche Familienrecht kennt aber einige Ausnahmen, in denen einer Namensänderung möglich wird.

Bei der Adoption eines Kindes gibt es die Möglichkeit, nicht nur den Nachnamen des Kindes anzupassen, sondern auch den Vornamen zu ändern. Ist das Kind bei der Adoption allerdings schon älter, ist eine Änderung nur bedingt möglich. Auch eine Änderung, weil der Name sich im Laufe der Zeit als anstößig zeigt oder den Namensinhaber der Lächerlichkeit preisgibt, ist grundsätzlich in Ausnahmefällen möglich. Wie so häufig entscheidet aber auch hier das Kindeswohl.

Namensänderung nur bei triftigem Grund

Unabhängig von Sorgerechtskonstellationen, also gerade bei Erwachsenen, ist eine Änderung des Vornamens nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Die Möglichkeit einer Namensänderung besteht nur dann, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt, zum Beispiel, wenn Verwechslungsgefahren bestehen oder ein Vorname sehr exotisch ist.
Häufig kommt es nach Einbürgerungen zu Namensänderungen, gerade wenn dabei der Vorname vereinfacht werden soll. Dann wird zum Beispiel aus Andrej Andreas.

Die Namensänderung bei Transsexuellen ist in Deutschland per Gesetz geregelt. Auch die Änderung des Personenstandes, der rechtlich anzeigt, welchem Geschlecht einer Person zugehört, wird per Gesetz eindeutig geregelt. Zwar bestehen damit für solche Fälle gesetzliche Grundlagen. Eine lange Verfahrensdauer wird aber auch in Deutschland von Betroffenen häufig bemängelt.

Ob einer Namensänderung stattgegeben wird, hängt häufig von einer Einzelfallbetrachtung ab. Wer sich mit dem Ergebnis der jeweilig zuständigen Behörde nicht abfinden möchte, dem steht noch der Weg zu den Gerichten frei.

Weitere Informationen zum Namensrecht und dem deutschen Familienrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/italienisches-recht.html