Familienrecht Bonn: nichtiger Ehevertrag OLG Oldenburg (aus dem Jahr 2017)

21.06.201774 Mal gelesen
Ein notarieller Ehevertrag kann nichtig sein, so aktuelle das Oberlandesgericht Oldenburg (10.5.2017 Az. 3 W 21/17)

Im betreffenden Fall führte zur Nichtigkeit, dass sich die Ehefrau beim Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage befand und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen sei.

Eine Ehefrau aus dem Landkreis Osnabrück hatte nach dem Tod ihres Mannes ihren Anspruch auf Zugewinnausgleichund damit eine Erhöhung ihres Anteils am Nachlass geltend gemacht. Sie beantragte einen entsprechenden Erbschein. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Schließlich habe die Ehefrau durch den notariellen Vertrag auf den Zugewinn verzichtet.

Auf ihre Beschwerde hin gab das Oberlandesgericht der Frau Recht. Der Ehevertrag sei nichtig und entfalte keine Rechtswirkung, denn nach dem Vertrag hätte die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt; außerdem wäre auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt worden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so das OLG. Das führe zur Nichtigkeit, weil die Ehefrau beim Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen sei. Sie war nämlich Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren künftigen Ehemannes, hochschwanger und musste damit rechnen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt werden würde.

Weil der Vertrag ungültig ist, haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaftgelebt. Deshalb ist auch der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinnausgleich erhöht.

 

Rechtsanwalt Sagsöz

Köln/ Bonn

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2017 des OLG Oldenburg vom 13.6.2017