Libanesisches Scheidungsverfahren bewirkt deutsches Verfahrenshindernis

29.05.2017 360 Mal gelesen
Dass ein Ehescheidungsverfahren nicht gleichzeitig vor einem deutschen Familiengericht und einem libanesischen Scharia-Gericht betrieben werden darf, entschieden die Richter am Oberlandesgericht in Hamm. Bei einem zeitgleichen Verfahren bestehe das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit.

Ehemann will sich nicht scheiden lassen

Die Eheleute hatten 2009 ihre Ehe vor einem sunnitischen Scharia-Gericht geschlossen und lebten in der Folgezeit in Deutschland. 2014 kam dann die Trennung.
Zunächst legte die Ehefrau im Frühjahr 2015 die Scheidung wegen nachgewiesenen Verschuldens des Ehemanns bei einem libanesischen Scharia-Gericht ein und verlangte zusätzlich die Zahlung einer Abendgabe. Diese besteht in der Regel aus Geld oder Wertgegenständen, die im Falle einer vom Ehemann verschuldeten Scheidung an die Ehefrau zu zahlen ist. Im September 2015 legte die Ehefrau dann zusätzlich die Scheidung bei einem deutschen Familiengericht ein. Mit Zustellung des Antrags beim Ehemann begann Ende 2015 zusätzlich auch in Deutschland ein Scheidungsverfahren zu laufen. Vor dem deutschen Gericht hatte der Ehemann die Zurückweisung des Scheidungsantrages beantragt, da er nach seiner Auffassung vom libanesischen Gericht zu Unrecht zur Zahlung der Abendgabe verurteilt worden war.

Richter leitet Scheidungsverfahren ein

Bei der Anhörung in erster Instanz vor dem deutschen Familiengericht bestätigte die Ehefrau auch wahrheitsgemäß, dass zugleich noch ein Verfahren wegen der Scheidung und Zahlung der Abendgabe vor einem ausländischen Gericht liefe. Dennoch beantragte das zuständige deutsche Gericht die Scheidung der Eheleute und leitete die Durchführung eines Versorgungsausgleichsverfahrens ein. Dagegen legte der Ehemann erfolgreich Beschwerde ein

Keine doppelten Scheidungsverfahren zulässig

Die Richter am Oberlandesgericht stellten klar, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem deutschen Familiengericht aus prozessualen Gründen daran gehindert war, einen zulässigen und wirksamen Scheidungsantrag zu stellen. Das deutsche Familiengericht sei aufgrund des parallelen und anhängigen Verfahrens vor dem libanesischen Scharia-Gericht daran gehindert, ein Urteil zu fällen. Vielmehr liege das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit vor, da das Verfahren vor dem Scharia-Gericht zeitlich früher eingelegt wurde, als vor den deutschen Gerichten. In der Folge sei die Durchführung eines deutschen Scheidungsverfahren so lange auszusetzen, bis es zum Abschluss des ausländischen Scheidungsverfahrens komme.

Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei ausländischer Eheschließung

Die Zahl der im Ausland geschlossenen Ehen steigt stetig weiter an, genauso wie die Scheidungszahlen. Ausgehend von dieser Entwicklung ergeben sich zunehmend Fragen über die Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte bei ausländischen Ehen.

Eine deutsche Zuständigkeit ist immer dann zu bejahen, wenn beide Eheleute in Deutschland leben, unabhängig wo die Ehe ursprünglich geschlossen wurde. Weniger die Staatsangehörigkeit, als vielmehr der dauernde Aufenthaltsort der Eheleute entscheidet also über die Zuständigkeit der Gerichte. Demnach ist es in solchen Fällen auch das deutsche Recht, welches Anwendung findet.

Schwieriger ist die Lage, wenn der dauernde Aufenthaltsort nicht (mehr) in Deutschland liegt. Dann kann eine deutsche Zuständigkeit aber auch aufgrund von Staatsangehörigkeit angenommen werden, oder weil der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort der Eheleute in Deutschland lag.
Mithin ist eine individuelle Abrede der Ehepartner durch einen Ehevertrag immer möglich und somit auch die Vereinbarung darüber, nach welchem Recht eine Scheidung behandelt werden soll.

Weitere Informationen zum Thema Scheidung erhalten Sie unter:

https://www.rosepartner.de/familienrecht/scheidung-scheidungsanwalt.html