Was sind eigentlich "eheliche Pflichten"? Einigen Leserinnen und Lesern werden diese Worte sicher ein verschmitztes Grinsen ins Gesicht zaubern, denn der Volksmund spricht von Ehepflichten wohl eher im Zusammenhang mit Gelüsten der Braut oder des Gatten, die doch bitte der Partner stillen möge. Und tatsächlich hat der Bundesgerichtshof immerhin noch im Jahre 1966 einem Ehemann Recht gegeben der sich scheiden lassen wollte, weil seine Frau keinen Spaß am Liebesspiel zeigte und "es" stattdessen nur lustlos geschehen ließ. Die Frau - so das oberste Gericht - genüge nicht schon dann ihren ehelichen Pflichten, wenn sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Vielmehr fordere die Ehe von ihr eine gewisse Opferbereitschaft. Selbst wenn sie selbst kein Lustgefühl erlangen könne, dann gehöre zu ihren Pflichten gleichwohl eine Hingabe in ehelicher Zuneigung. Der legitime Wunsch des Mannes nach Befriedigung umfasse nicht nur die bloße Triebstillung, vielmehr sei ihm auch erfahrungsgemäß gerade wichtig, dass sein Gegenüber luststeigernde Empfindungen zeigt. Soll wohl heißen: Wenn schon keine Lust, dann möge man wenigstens so tun als ob und am besten so überzeugend wie es Sally in dem bekannten Klassiker "Harry und Sally" mitten im Restaurant tat.
Aber jetzt mal im Ernst liebe Leserinnen und Leser: Natürlich hat sich seit diesem doch eher den juristischen Kuriositäten zuzuordnendem Urteil zum Glück in unserem Lande einiges getan. Schwindet nach den Jahren langsam die Lust, so hilft Frau Kalwass bei Prosieben oder Domian im EinsLive Nachtprogramm. Für Abwechselung soll auch schon ein gemeinsamer Shopping-Abend in einschlägigen "Spielzeugläden" gesorgt haben. Aber wenn das alles nicht hilft oder wenn der nicht seltene Fall eintritt, dass der Kern des Übels ganz woanders liegt, dann führt häufig am Weg zum Anwalt nichts vorbei. Neben dem Trennungsschmerz kommen viele Fragen und Unsicherheiten auf. Bekomme ich Unterhalt? Muss ich wieder arbeiten? Was ist mit den Kindern?
Fragen über Fragen, die sich Betroffene schon immer gestellt haben. Am 01.01.2008 ist das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts in Kraft getreten mit teilweise ganz wesentlichen Veränderungen. Eine davon betrifft den Ehegattenunterhalt wenn Kinder betreut werden. Bisher wurde von dem betreuenden Elternteil in der Regel erst etwa ab dem 10. Jahr des Kindes eine Teilzeit-, bzw. ab dem 15. Jahr eine Vollzeitbeschäftigung verlangt. Dies ändert sich in Zukunft. Der Gesetzgeber will eine stärkere Eigenverantwortung herbeiführen, sodass in der Regel eine Pflicht zu arbeiten schon ab dem dritten Lebensjahr besteht, sofern eine verlässliche Kinderbetreuung sichergestellt ist. In diesem Zusammenhang wird auch der so genannte Aufstockungsunterhalt künftig in Frage gestellt. Bisher war es so, dass die Höhe des Ehegattenunterhaltes sich unter anderem nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtete. War also beispielsweise ein Mann vor seiner Hochzeit mit der wohlhabenden Managerin als Handwerker mit durchschnittlichem Einkommen tätig, so stand ihm - wenn die Ehe von gewisser Dauer war - nach der Scheidung auch ein Teil des Einkommens der Frau zu. Künftig wird der eheliche Lebensstandard auch in Fällen der Kindererziehung nur noch nachrangig berücksichtigt werden. Eine früher ausgeübte Tätigkeit - auch wenn Sie weit unter dem gesellschaftlichen "Stand" der Familie angesiedelt ist - wird meist als zumutbar gelten, es sei denn beide Ehepartner hätten diesen Standard erst gemeinsam erarbeitet. Mit anderen Worten: Die nächste Frau Becker oder der nächste Herr Schiffer wird wohl im Falle der Scheidung auch ohne Ehevertrag leer ausgehen.
Wenn es Sie treffen sollte, suchen Sie frühzeitig den Rat eines im Familienrecht erfahrenen Anwalts auf. Zum Beispiel den meiner Kollegin Rechtsanwältin Scaglione, die in unserer Sozietät für Familienrecht eine kompetente Ansprechpartnerin ist. Noch besser wäre aber vielleicht: Vertragen Sie sich! Gönnen Sie sich eine gemeinsame Tasse Kaffe auf der Couch und halten Sie mal wieder Händchen! Oder gehen Sie doch mal "shoppen". Das kann Wunder wirken.