Kosten für private Krankenversicherung zusätzlicher Kindesbedarf

Familie und Ehescheidung
10.06.2010858 Mal gelesen
Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes sind in den Tabellen-Unterhaltsbeträgen nicht enthalten. Das Kind kann auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, soweit dies ohne Leistungsnachteile möglich ist und die wirtschaftlich sinnvollere Alternative darstellt. OLG Koblenz, Urt. v. 19.1.20 10— 11 UF 620/09
Sachverhalt
Die Eltern streiten um Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt für ihr gemeinsames Kind, das bei der Mutter lebt. Die Mutter war vor Eheschließung gesetzlich krankenversichert. Während der Ehe waren alle Familienmitglieder privat krankenversichert, bevor die Mutter im Zuge der Trennung wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechselte. Anders als der Vater meint sie, das Kind solle weiterhin privat krankenversichert bleiben. Das Familiengericht hat den Vater antragsgemäß zur Zahlung der laufend anfallenden Versicherungsprämien verurteilt. Dagegen wendet er sich mit seiner Berufung.
 
Entscheidung
Das OLG Koblenz hat die Berufung zurückgewiesen. Es stellt zunächst fest, dass Kosten für die private Krankenversicherung in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten seien, weil dort von einer Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgegangen werde. Im vorliegenden Fall rechne die private Krankenversicherung jedoch zum angemessenen Bedarf des Kindes (§ 1610 Abs. 2 BGB). Denn seit seiner Geburt sei das Kind privat krankenversichert, wie das auch der Vater sei. Dieser habe nicht substantiiert dargelegt, dass unter Offenlegung einer ? beim Kind in Betracht kommenden ? ADS-Problematik eine Zusatzversicherung möglich sei, die zum einen keine Leistungsnachteile gegenüber der bestehenden privaten Krankenversicherung aufweise und zum anderen die wirtschaftlich sinnvollere Alternative gegenüber dem bisher bestehenden Versicherungsschutz sei. Auch die Zusage des Vaters, für verbleibende Arztkosten persönlich aufzukommen, führe angesichts des durch § 1601, 1610 BGB definierten Anspruchs nicht weiter.