Schwiegereltern und Scheidung - was passiert mit den Schenkungen ?

Familie und Ehescheidung
06.02.2010 4102 Mal gelesen
Der BGH hat letzte Woche seine Rechtsprechung über Zuwendungen der Schwiegereltern geändert. Konnten früher geflossene Zuwendungen im Falle der Scheidung meistens nicht von den Schwiegereltern zurückgefordert werden, so soll dies jetzt möglich sein.

Häufig schenken Eltern dem (jungen) Ehepaar größere Geldsummen oder sogar ein Grundstück. Bisher wurde dies als sog. unbenannte Zuwendung für beide Eheleute, also für die Ehegemeinschaft gesehen, die in der Regel auch im Falle des Scheiterns der Ehe nicht zurückverlangt werden konnte.

Nunmehr sieht der BGH diese Zuwendung juristisch als echte Schenkung an mit der Folge, dass eine solche Schenkung widerrufen werden kann. Mit dem Scheitern der Ehe liegt nämlich ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor.

Im hier zu entscheidenden Fall ging es um ein Geldgeschenk seitens der Schwiegereltern eines Mannes. Das Geld ist in die Eigentumswohnung geflossen, die  von dem Ehepaar bewohnt wurde. Die Ehe scheiterte, der Mann behielt die Wohnung.

Der Mann muss den Schwiegereltern das Geld zurückzahlen, weil das Geschenk seinerzeit von den Schwiegereltern nur im Vertrauen auf den Bestand der Ehe gemacht wurde.

In der Praxis wird durch diese Entscheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs  (Endvermögen  minus Anfangsvermögen = Zugewinn; bei jedem Partner einzeln zu berechnen) der Eheleute schwieriger, da nun geschaut werden muss , ob etwaige geflossene Vermögenszuwendungen seitens der Schwiegereltern zurückverlangt werden können.

In der Praxis aber haben sorgfältige Anwälte  früher wie heute stets empfohlen:

Wenn Sie wollen, dass eine Zuwendung Ihrem Kind und nicht dessen Partner zugute kommen soll, dann lassen Sie den Vermögenswert auch nur Ihrem Kind (ausschließlich und schriftlich ! ) zukommen. Auch bei Grundstücksübertragungen, die ohnehin beim Notar beurkundet werden müssen, sollte eine entsprechende Klarstellung erfolgen (z.B. durch Bildung einer Eigentumsquote oder durch Klausel, dass der Schenkungswert  im Falle der Scheidung beim Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung findet). So entsteht im Falle der Scheidung wenigstens nicht zusätzliches Konfliktpotential.