Ein Aufsichtpflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind von 5 1/2 Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.
Sachverhalt
Der 5 1/2-jährige Sohn der Beklagten und sein 7 1/2-jähriger Freund zerkratzten 17 Autos, die auf einem Parkplatz abgestellt waren. Dieser gehörte zu dem Wohnkomplex, in dem die beklagten Eltern und ihr Sohn wohnen. Dabei entstand ein Gesamtschaden von ca. 14.000 EUR. Vor dem Schadenereignis spielten die Kinder auf einem zum Wohnkomplex gehörenden Spielplatz. Die Beklagte verließ nach Behauptung des Klägers den Spielplatz für ca. 1 Stunde, um zur Toilette zu gehen. Zuvor hatte sie ihren Sohn darauf hingewiesen, dass er den Spielplatz nicht verlassen solle. Ein Geschädigter verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidung
Bei der Verletzung der Aufsichtspflicht durch Eltern gilt Folgendes:
- Der Aufsichtspflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht unternommen hat, da § 832 Abs. 1 S. 2 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enthält. Das Maß der gebotenen Aufsichtspflicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern vielmehr, ob er dieser im konkreten Fall genügt hat.
- Bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder Straftaten neigen, ist ein erhöhtes Maß an Aufsicht geboten. Zu üblen Streichen zählt aber nicht unbedingt nachvollziehbares und typisches Verhalten eines Kindes, wie zum Beispiel das Offenstellen der Haustür eines Mehrfamilienhauses entgegen der Hausordnung. Aus einem erheblichen Schadenfall selbst kann nicht abgeleitet werden, dass der Minderjährige zu üblen Streichen neigt. Für eine erhöhte Aufsichtspflicht ist erforderlich, dass der Minderjährige bereits vorher auffällig geworden sein muss.
- Kindern in einem Alter ab 4 Jahren gesteht die Rechtsprechung einen Freiraum zu, wobei allerdings eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen erforderlich ist. Ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten ist hierbei in der Regel ausreichend. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass den beklagten Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen sei, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hatte es als ausreichend erachtet, dass das Kind der Beklagten über einen Zeitraum von 40 bis 60 Minuten auf dem zum Wohnblock gehörenden Spielplatz unbeaufsichtigt spielen durfte. Hierbei hatte die beklagte Mutter ihren Sohn angewiesen, den Spielplatz nicht zu verlassen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss bei einem normal entwickelten 5 1/2-jährigen Kind eine regelmäßige Kontrolle in Abständen von höchstens 30 Minuten stattfinden. Ein längerer Abstand ist nicht ausreichend, da der kindliche Spieltrieb, sein Übermut sowie der Bewegungs- und Aktionsradius eines fünfjährigen Kindes berücksichtigt werden müssen. Ferner hat ein solches Kind altersbedingt nur ein geringes Verständnis für das Eigentum Dritter.
- Zu der Aufsichtspflicht gehört eine Belehrungspflicht der Kinder. Diese Belehrungspflicht richtet sich auch nach der Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens. Dabei hängt es von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung überwacht werden muss. Ein fünfjähriges Kind ist regelmäßig anzuhalten, fremde Sachen zu achten und nicht zu beschädigen.
Da nach diesen Maßstäben ergänzende Feststellungen erforderlich sind, wie lange das Kind unbeaufsichtigt gespielt hat und ob die Beklagten ihrer Belehrungspflicht nachgekommen sind, war die Sache aufzuheben.
Praxishinweis
Der BGH hat zur Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Neigung des Minderjährigen zu üblen Streichen nicht eindeutig Stellung bezogen. Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung ist aber zu entnehmen, dass der BGH ebenso wie das Berufungsgericht davon ausgeht, dass betreffend die Steigerung der Aufsichtspflicht aufgrund bestimmter Umstände der Geschädigte für das Vorliegen dieser Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist.
Normal entwickelten Kindern im Alter von 7 1/2 Jahren ist das Spielen im Freien im Allgemeinen auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen. Bei einem normalen Entwicklungsstand ist das unbeaufsichtigte Spielenlassen auf einem Spielplatz über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht grundsätzlich nicht zu beanstanden.