Die Scheidungsvereinbarung

Familie und Ehescheidung
20.01.20092184 Mal gelesen

 Die Ehe soll erst geschieden werden, wenn alles geregelt ist.

Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung werden die Folgen der Scheidung gütlich festgelegt. Sie wird daher auch Scheidungsfolgenvereinbarung genannt. Rechtlich ist sie als Ehevertrag einzustufen, der eben nicht vor der Ehe, sondern aus Anlass von Trennung und Scheidung abgeschlossen wird.

Die Scheidungsvereinbarung muss zwingend von einem Notar beurkundet werden. Ausnahmsweise kann sie auch direkt vor Gericht abgeschlossen werden. Man spricht dann von der Protokollierung eines Vergleichs. Ein solcher Gerichtsvergleich setzt im Rahmen der Scheidung aber voraus, dass beide Ehegatten verschiedene Anwälte haben. Die notarielle Vereinbarung ist meist kostengünstiger.
Alle Folgen der Scheidung können geregelt werden. Die klassischen Regelungsbereiche sind der Unterhalt, das Vermögen und die Rente. Die Eheleute sind frei in ihren vertraglichen Bestimmungen, nur die Grenze der Sittenwidrigkeit ist zu beachten.
Das normale Scheidungsverfahren besteht nur aus der Scheidung selbst und der Durchführung des Versorgungsausgleichs (Rente). Andere Folgen der Scheidung regelt das Gericht nur aufgrund eines besonderen Antrags. Regeln die Eheleute also alles selbst, ist das Gericht damit gar nicht erst befasst. Einzig die Regelungen über die Rente sind vom Gericht zu genehmigen.
Anwaltliche Hilfe beim Aushandeln der Scheidungsvereinbarung und bei deren Ausformulierung ist ratsam. Allzu leicht übersieht man wesentliche Regelungsbereiche oder geht von falschen Voraussetzungen aus. Der Notar selbst darf nicht beraten, er ist ausführendes Organ und unparteiisch.

Streit sollte durch vernünftige Lösungen vermieden werden. Das gilt erst recht im Rahmen einer Scheidung, die ohnehin mit großen Belastungen verbunden ist.

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