BGH: Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit neuem Partner

Familie und Ehescheidung
12.11.20085813 Mal gelesen

In einer Entscheidung aus dem Januar 2008 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Bemessung des Selbstbehalts sowie mit dessen Senkung wegen neuer Lebensgemeinschaft des Unterhaltsschuldners befasst. Der BGH hat entschieden, dass der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen um die durch eine neue gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden kann.

Hinsichtlich der Bemessung des Selbstbehalts hat der BGH klargestellt, dass dem Unterhaltsschuldner der Betrag verbleiben muss , der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Weiter hat sich der BGH der bereits vorher in Literatur und Rechtsprechung herrschenden Meinung angeschlossen, wonach eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen dann in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen muss. Dabei ist danach zu differenzieren, ob der Unterhaltsschuldner mit dem neuen Partner verheiratet ist oder mit ihm in nichtehelicher Lebensgemeinschaft wohnt. Ist der Unterhaltsschuldner wieder verheiratet, kann der Unterhaltsgläubiger mit einem Anspruch des Unterhaltsschuldners seinerseits auf Familienunterhalt (§ 1360aBGB) gegen den neuen Ehepartner argumentieren, welcher den Selbstbehalt des Unterhaltschuldners bei Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten ganz oder teilweise deckt. Ist der Unterhaltsschuldner dagegen nicht verheiratet, kommt gleichwohl eine Reduzierung des Selbstbehalts in Betracht, weil regelmäßig Kostenersparnisse eintreten, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten; diesen Vorteil hat der Unterhaltsschuldner ebenfalls an den Unterhaltsgläubiger weiterzureichen.

(Quelle: BGH, Urteil vom 09.01.2008 - XII ZR 170/05)
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