Scheinvaterregress – Zwangshaft gegen die Kindesmutter bei Anspruch auf Nennung des Namens des biologischen Kindsvaters

Familie und Ehescheidung
06.11.20081812 Mal gelesen

Ein Scheinvater, der Unterhalt für sein vermeintlich leibliches Kind gezahlt hat, kann grundsätzlich diesen Unterhalt nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung vom biologischen Vater des Kindes zurückverlangen.

Hierbei stellt sich vielfach die Problematik, dass der Scheinvater den Namen des biologischen Vaters nicht kennt.

In einem solchen Fall kann unter bestimmten Umständen die Kindesmutter verpflichtet werden, den Namen des biologischen Vaters zu benennen.
 
Ist ein solcher Anspruch gegen die Kindesmutter auf Nennung des Namens des biologischen Vaters rechtskräftig festgestellt worden und weigert sich die Mutter weiterhin den Namen des biologischen Vaters zu nennen, kann gegen die Kindesmutter Zwangshaft angeordnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt mit Beschluss vom 03.07.2008 festgestellt. (AZ: I ZB 87/06)
 
Die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs berührt nach Feststellung des Bundesgerichtshofes zwar das Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter. Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet.
 
Es sind vielmehr Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden. Diese Interessenabwägung erfolgt aber bereits und in erster Linie im Erkenntnisverfahren, so dass bei Vorlage eines rechtskräftig festgestellten Auskunftsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die auskunftsverpflichtete Kindesmutter im Falle der Nichterteilung der Auskunft Zwangsgeld und (Ersatz-) Zwangshaft als Beugemittel festgesetzt werden kann.
 
(Quelle: BGH, Beschluss vom 03.07.2008, AZ: I ZB 87/06)
 
Für Fragen zum Thema Scheinvaterregress steht Ihnen die Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber gerne zur Verfügung.
 
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