BGH: Kein Altersvorsorgeschonvermögen des verheirateten, nicht berufstätigen Kindes.

Familie und Ehescheidung
13.07.2015236 Mal gelesen
Der BGH hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (BGH Beschl. v. 29.04.2015, AZ XII ZB 236/14) das Bedürfnis eines verheirateten, nicht erwerbstätigen Kindes zur Bildung von Altersvorsorgevermögen verneint.

Der BGH hat entschieden, daß ein zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtetes Kind, das verheiratet, aber nicht erwerbstätig ist, kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Vermögens für die Altersversorgung hat. Wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, soll selbst dann keinen Anspruch auf eine eigene Alterssicherung haben, wenn das Einkommen im Alter durch den Ehegatten sichergestellt ist. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn auch der Ehegatte nicht so viel Vermögen angesammelt habe, daß es im Alter für beide Ehegatten für eine angemessene Altersvorsorge ausreiche.

Das Gericht hat auf die Rechtsbeschwerde des Sozialhilfeträgers (Antragssteller) den Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Dabei sei das Oberlandesgericht zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin über keine Einkünfte verfüge, die für den Elternunterhalt zur Verfügung stehen. Zudem vermöge die vom OLG herangezogene Begründung die Ablehnung des Einsatzes ihres Vermögens für den Elternunterhalt nicht zu rechtfertigen. Nach dem bisherigen Sachstand sei nicht auszuschließen, daß die Antragsgegnerin über laufende Einkünfte in Form von Zinseinkünften und eines Wohnvorteils verfüge, die jedenfalls teilweise zu einer Leistungsfähigkeit führen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen werde nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen ziehe.

Zu den wirtschaftlichen Nutzungen könnten neben Zinseinkünften auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfalle die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmache. Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastung der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteige, sei die Differenz dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen. Dabei sei der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen.

Gemessen hieran erscheine es auch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts möglich, daß die Antragsgegnerin teilweise aus ihren Einkünften zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig sei, weil sie aufgrund ihres nicht unerheblichen Vermögens im relevanten Zeitraum über Zinseinnahmen verfügt habe bzw. hätte verfügen können. Dabei könne ihr eigener Bedarf ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt und den Wohnvorteil gesichert sein. Denn die Antragsgegnerin lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann in dem in ihrem Alleineigentum befindlichen Einfamilienhaus. Die Einkünfte in Form eines - noch im Einzelnen festzustellenden - Wohnvorteils seien der Antragsgegnerin ebenfalls zuzurechnen.

Dem Unterhaltspflichtigen treffe eine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, daß ein unterhaltspflichtiges Kind seine Vermögensdisposition regelmäßig in Zeiten getroffen habe, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde. Deswegen habe es regelmäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet. Dies gelte jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auf diese Beträge eingestellt habe.

Dem Unterhaltspflichtigen sei jedoch die Möglichkeit eröffnet, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß er nicht seinerseits im Alter auf Unterhaltsansprüche oder sonstige staatliche Förderungen angewiesen sei.

Die geltende Gesetzeslage und sich entwickelnde Rechtsprechung birgt sozialen Sprengstoff. Aufgrund der demografischen Entwicklung, der Zunahme von sog. Patchworkfamilien und der Tatsache, daß viele Kinder berufsbedingt den Wohnort Ihrer Eltern verlassen müssen und die klassische Großfamilie mit gegenseitiger Unterstützung ein Auslaufmodell darstellt, erscheint hier dringend eine politische Korrektur durch den Gesetzgeber notwendig. Über 2 Millionen Menschen sind schon pflegebedürftig und diese Zahl dürfte zunehmen. Hinzu kommen die zunehmend prekären und unsicheren Arbeitsverhältnisse der jüngeren Generationen, die sowohl Vermögensbildung, Altersvorsorge und Familienplanung erschweren.

Erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Sozialhilfeträger, ist zu raten, diese sofort anwaltlich überprüfen zu lassen.

Die Eltern müssen zunächst ihr eigenes Vermögen verbrauchen, vorher sind sie nicht bedürftig (§ 1602 BGB). Oft fehlen in den Zahlungsaufforderungen Angaben über weitere Verwandte. Denn auch uneheliche Kinder sind unterhaltspflichtig. Auskunftsfristen (Vorlage von Belegen über Einkommen u.ä.) sind oft zu kurz gesetzt und gar nicht gesetzlich geregelt (§ 1605 BGB). Ehepartner müssen separat angeschrieben werden, Verweise auf § 117 SGB II, die wirken, als müsse der Ehepartner Angaben über Vermögen und Einkommen des anderen machen, sind unzulässig. Es muß außerdem eine Widerspruchsbelehrung erfolgen. Sie sind i. Ü. nur unterhaltspflichtig, wenn Sie leistungsfähig sind (§ 1603 BGB). Da das Einkommen und Vermögen des Ehepartners rechtlich teilweise dem unterhaltspflichtigen Kind gehört, sind jedoch auch Schwiegerkinder unterhaltspflichtig. Ein Ehevertrag, der z.B. Unterhaltspflichten ausschließt, gilt nur zwischen den Eheleuten, nicht aber gegenüber dem Sozialamt.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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