Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach tituliertem Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde

Familie und Ehescheidung
18.08.20083149 Mal gelesen

Ein Unterhaltspflichtiger, der in einer Jugendamtsurkunde seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind anerkannt hat, muss im Rahmen einer Abänderungsklage - mit dem Ziel einer Unterhaltsherabsetzung - nach Maßgabe der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage schlüssig darlegen, inwieweit und warum sich sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen wesentlich verschlechtert hat.
Denn die in einer Jugendamtsurkunde anerkannte Unterhaltsverpflichtung begründet für den Unterhaltsschuldner eine Bindung, derer er sich nicht ohne weiteres lösen kann. Vielmehr ist für eine Neufestsetzung des Unterhalts erforderlich, dass ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung wegen nachträglich veränderter Umstände für den Unterhaltsschuldner nicht mehr zumutbar ist. Dazu sind zum einen Angaben notwendig, die einen Vergleich der ursprünglichen und der späteren Einkommenslage ermöglichen, zum anderen bedarf es im Hinblick auf die verschärfte Unterhaltshaftung gegenüber minderjährigen Kindern einer Darlegung, aus welchen Gründen der Unterhaltsschuldner nunmehr weniger Einkommen zur Verfügung hat.

Urteil OLG Dresden, Beschluss vom 11.02.2008, 20 WF 0674/07

Rechtsanwälte LUKE ROBEL & FRANCKE, Ressort Familienrecht, Leipzig

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