Der Elternunterhalt des BGB

Der Elternunterhalt des BGB
12.01.2015250 Mal gelesen
Grundsätzlich sind Kinder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt gegenüber ihren Eltern verpflichtet, wenn diese keinen Ehegatten oder Lebenspartner haben.

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich informiert:

Hat ein Elternteil mehrere Kinder, so haften diese anteilig für den Unterhalt ihrer Eltern nach ihren Vermögens- und Erwerbsverhältnissen. Jeder Unterhaltsverpflichtete ist gegenüber den anderen Unterhaltsverpflichteten zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach dem Grundsatz von Treue und Glauben berechtigt.

Im BGB sind jedoch die Auskunftspflichten von Verwandten in gerader Linie festgelegt, sodass es hier keines Rückgriffs auf den Grundsatz von Treu und Glauben bedarf. Verlangt ein Verwandter von einem anderen Auskunft über Einkünfte und Vermögen, so muss die Auskunft erteilt werden, wenn sie zur Feststellung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs bzw. einer Unterhaltsverpflichtung vonnöten ist. Im Fall der Übernahme von Leistungen gegenüber den Eltern durch den Sozialhilfeträger, geht der Auskunftsanspruch kraft Gesetzes auf ihn über. Außerdem hat der Sozialhilfeträger auch einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch und zwar auch gegenüber den Ehegatten der Kinder. Gegen die Ehegatten ihrer Geschwister haben Kinder jedoch keinen Anspruch nach dem Grundsatz von Treue und Glauben.

Derjenige, der Unterhalt verlangt, hier also ein Elternteil, trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit, d.h. er muss beweisen, dass er Unterhalt benötigt, weil seine Mittel nicht zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichen. Dazu muss er zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen vortragen. Zu beachten ist, dass auch Ersparnisse einbezogen werden und Vermögen verwertet werden muss. Im Gegensatz zum Unterhaltsberechtigten muss das Kind ein etwaiges Vermögen aber nur dann verwerten, wenn es ihm zumutbar ist.

Grundsätzlich richtet sich der Bedarf des unterhaltsbedürftigen Elternteils, der auch einen Barbetrag zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse umfasst, das in einem eigenen Hausstand lebt, nach seiner Lebensstellung. Die Grenze des Bedarfs liegt beim Existenzminimum (BGH, Urteil v. 19.02.2003, AZ.: XII ZR 67/00). Weiter ist zu beachten, dass für die Bestimmung des Bedarfs ein Vergleich mit einer einfachen und kostengünstigen Unterbringung im Heim anzustellen ist. Denn nur dieser Bedarf ist angemessen und somit vom Kind zu übernehmen. Die Beweislast liegt auch hier bei dem Unterhaltsberechtigten.

Gerade im Familienrecht spielt neben einer kompetenten Beratung auch die zwischenmenschliche Ebene eine wichtige Rolle, da mit der außergewöhnlichen rechtlichen Situation oft auch eine emotionale Belastung einhergeht. Kompetenz, Fachwissen und Verständnis sind für ein optimales Vorgehen im Familienrecht vonnöten. Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen.

Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.