Privatrechtliche Vorsorgeregelungen: Vorsorgevollmacht,
Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
I. Einführung
Dieser Beitrag soll aufzeigen, was unter "Vorsorgevollmacht", "Betreuungsverfügung" und "Patientenverfügung" zu verstehen ist. Erklärt werden soll außerdem, was bei der Errichtung der einzelnen Verfügungen zu beachten ist.
Was passiert, wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann, z. B., weil er unter Altersdemenz leidet oder sich in einem Wachkoma befindet? Wer kümmert sich um die finanziellen und persönlichen Dinge dieser Person? Das Vormundschaftsgericht bestellt für diese Menschen einen Betreuer. Man denkt häufig, daß das Vormundschaftsgericht als Betreuer immer den nächsten Verwandten oder Ehegatten einsetzt. Das ist falsch. Es kann durchaus passieren, daß fremde Personen als Betreuer eingesetzt werden und damit über persönliche, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten der betreuten Person entscheiden. Vorrang vor der Bestellung eines Betreuers hat aber die Bevollmächtigung eines Dritten durch den Betroffenen. Das ist in § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Diese Vollmacht, die man als Vorsorgevollmacht bezeichnet, vermeidet also die Bestellung eines Betreuers. Es gilt hier ausdrücklich der Vorrang der Eigenvorsorge vor staatlich angeordneter Hilfe.
In eine ähnliche Kategorie fällt die Patientenverfügung. Auch hier geht es darum, daß der Patient sich eigenständig Gedanken darüber macht, ob und welche Behandlung er in einer bestimmten medizinischen Situation wünscht. Mit der Errichtung einer Patientenverfügung und der Bevollmächtigung von Personen, die diese Verfügung durchsetzen, kann der Patient seinem eigenen Willen Geltung verschaffen und ist nicht darauf angewiesen, daß Familienmitglieder oder Ehepartner schwierige Entscheidungen über Leben und Tod für ihn treffen müssen.
II. Vorsorgevollmacht
In einer Vorsorgevollmacht kann man eine Person des Vertrauens mit der Vertretung in bestimmten Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten beauftragen. Bevollmächtigen kann man z. B. zur Verwaltung des Vermögens, hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge, der Aufenthaltsbestimmung (Unterbringung in einem Pflegeheim, Aufnahme ins Krankenhaus) und der Auflösung der Wohnung, wenn man selber aufgrund des Verlustes der Geschäftsfähigkeit (z. B. aufgrund von altersbedingten Krankheiten) dazu nicht mehr in der Lage ist.
Da man mit dieser Vollmacht einen Menschen ermächtigt, in eigenem Namen persönliche und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, versteht es sich von selber, daß man sich seinen Bevollmächtigten sehr sorgfältig aussuchen muß. Man sollte niemanden bevollmächtigen, der im Ernstfall mit der Situation überfordert ist. In der Praxis kommt eine Überforderung häufig z. B. dadurch zustande, daß sich Ehepartner gegenseitig bevollmächtigen und völlig vergessen, daß beide gleich alt sind. Die Frage einer eventuellen Betreuung kommt dann oftmals auch im gleichen Zeitrahmen auf sie zu. Dieses führt häufig dazu, daß der überlebende Ehepartner keinen Bevollmächtigten mehr hat und deshalb vom Vormundschaftsgericht einen Betreuer zur Seite gestellt bekommt, obwohl er dieses eigentlich nicht wollte. Es sollte daher sorgfältig überlegt werden, wer bevollmächtigt wird und ob gegebenenfalls nicht noch eine jüngere Person, z. B. ein Kind, dem bevollmächtigten Ehepartner zur Seite gestellt wird. Abhilfe schaffen kann auch eine Kombinationsbevollmächtigung. Das bedeutet, daß neben dem jeweiligen Ehepartner eine dritte Person, z. B. ein Anwalt, als Berufsbevollmächtigter eingesetzt wird. Dieses kann auch Sinn machen, wenn bei Elternpaaren mit Kindern die Kinder räumlich entfernt wohnen oder beruflich so engagiert sind, daß sie die ihr übertragene Aufgabe gar nicht wahrnehmen können.
Die Vorsorgevollmacht sollte als Vorsorgevollmacht benannt werden, da gerade keine allgemeine Vollmacht oder Generalvollmacht erteilt wird. Die Vorsorgevollmacht soll ja erst dann zum Einsatz kommen, wenn jemand aufgrund eines Unfalles, von Krankheit wegen oder aufgrund altersbedingter Beschwerden seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr ganz oder teilweise besorgen kann. Damit die Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr allerdings gegenüber Dritten Wirkung entfalten kann, muß in der Urkunde klargestellt werden, daß die Vollmacht im Außenverhältnis uneingeschränkt gültig ist. Der Dritte, dem die Vollmacht vorgelegt wird, z. B. also der Vermieter oder der Bankangestellte, kann natürlich nicht prüfen, ob der Vorsorgefall schon eingetreten ist oder nicht. Damit nun gewährleistet ist, daß die Vollmacht erst im Vorsorgefall benutzt wird, sollte sie beim Vollmachtgeber aufbewahrt werden. Der Bevollmächtigte soll die Vollmacht erst bekommen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist.
Es ist sinnvoll, diejenige Person, die bevollmächtigt werden soll, vorher zu fragen, ob sie sich diese Tätigkeit auch zutraut. Man sollte die Originalvollmacht an einem Ort aufbewahren, an dem der Bevollmächtigte die Urkunde im Ernstfall auch findet.
Die Bevollmächtigung sollte beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden (www.vorsorgeregister.de). Dieses Register hilft den Gerichten beim Auffinden von Vorsorgevollmachten, weil diese vor der Anordnung einer Betreuung beim Register anfragen müssen, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt. Die Vorsorgevollmacht wird so auf jeden Fall gefunden und respektiert. Die einmal anfallenden Gebühren für die Registrierung liegen zwischen EUR 13,-- und EUR 18,50.
Die Erteilung der Vorsorgevollmacht unterliegt keiner besonderen Form, d.h. sie muß weder handschriftlich noch notariell verfaßt sein.
Die Vollmacht sollte zu Beweiszwecken immer schriftlich verfaßt sein und unterschrieben werden. Eine notarielle Beurkundung ist immer dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch zu Grundstücksgeschäften bevollmächtigt sein soll.
Es wird davon abgeraten, einfach irgendein Formular ohne nähere Prüfung auszufüllen. Man sollte sich unbedingt vorher rechtlich beraten lassen, damit geklärt ist, für welche Bereiche die Vollmacht erstellt werden soll.
III. Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung trifft man vorsorglich Regelungen für den Fall, daß eine Betreuung vom Vormundschaftsgericht angeordnet wird. Wenn man noch keiner konkreten Person eine Vollmacht erteilen möchte, kann man dem Vormundschaftsgericht eine Person benennen, die - falls eine Betreuung in persönlicher und/oder vermögensrechtlicher Hinsicht erforderlich ist - vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer ernannt werden soll. Das Vormundschaftsgericht wird diese Person dann zum Betreuer ernennen, wenn keine außerordentlichen Gründe dagegen sprechen. Es ist durchaus sinnvoll eine Ersatzperson anzugeben, die, falls die ursprünglich gewünschte Person aus irgendeinem Grunde wegfällt, zum Betreuer ernannt werden soll.
IV. Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann man Regelungen darüber treffen, ob und welche Behandlungen im medizinischen und pflegerischen Bereich gewünscht, bzw. welche Entscheidungen getroffen werden sollen, wenn man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Dabei handelt es sich immer um Entscheidungen, die in den Bereich der Sterbehilfe fallen. Notfallmaßnahmen an einem Unfallort oder Wiederbelebungsmaßnahmen in einem Notfall sind davon nicht umfaßt.
Die Patientenverfügung ist in erster Linie eine Handlungsanweisung des Patienten an die Ärzte und das Pflegepersonal. Durch eine Patientenverfügung hilft man seinen Angehörigen - diese müssen bei schwierigen Entscheidungen über Leben und Tod nicht eigenständig entscheiden, da sie den Willen durch die Patientenverfügung kennen.
Es wird empfohlen, solche Personen im Wege einer sogenannten Patientenvollmacht zu bevollmächtigen, die die Patientenverfügung im Zweifel auch gegen Widerstände durchsetzen.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung ist, daß der Verfügende einsichts- und urteilsfähig ist. Als Nachweis darüber kann die Patientenverfügung eine Bestätigung darüber enthalten, daß die betreffende Person z. B. von ihrem Hausarzt oder ihrem Rechtsanwalt über die rechtlichen und medizinischen Konsequenzen der Patientenverfügung unterrichtet wurde. Durch die Bestätigung des Hausarztes kommt zum Ausdruck, daß der Verfügende sich in vollem Umfang über den Inhalt seiner Patientenverfügung bewußt war.
Die Patientenverfügung sollte schriftlich abgefaßt werden, eine besondere Form ist allerdings nicht erforderlich. Notariell beurkundet muß die Patientenverfügung nicht werden. Eine notarielle Beurkundung empfiehlt sich nur in dem Fall, in dem von anderen Beteiligten (z. B. von Angehörigen, Betreuern, Bevollmächtigten) bereits Zweifel hinsichtlich der Selbstbestimmtheit geäußert werden.
Eine Patientenverfügung muß nicht regelmäßig neu unterschrieben, d.h. bestätigt werden. Bei regelmäßiger Unterschriftenerneuerung besteht das Problem, daß, wenn z. B. bei fortschreitender Demenz Einwilligungsunfähigkeit eintritt und die Unterschriftenerneuerung nicht erfolgt, jemand auf die Idee kommt, daß der Patient den Inhalt seiner damaligen Patientenverfügung nicht mehr anerkennt. Um dieses zu vermeiden, sollte in die Patientenverfügung eine Formulierung aufgenommen werden wie "Ich wünsche nicht, daß in der akuten Situation eine Änderung oder die Aufgabe meines beurkundeten Willens, z. B. wegen Fehlens einer aktuellen Bestätigung meines Willens unterstellt wird, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Änderung meines Willens vorliegen.". Patientenverfügungen sind jederzeit widerruflich.
Die Patientenverfügung selber kann nicht bei der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Das ist nur möglich, wenn sie im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erklärt und mit diesen Verfügungen verbunden wird.
Wichtig ist, daß die Patientenverfügung im Ernstfall gefunden wird. Deshalb ist es sinnvoll, dem behandelnden Hausarzt, dem Bevollmächtigten oder dem Betreuer eine Kopie der Patientenverfügung auszuhändigen. Empfehlenswert ist es auch, eine sogenannte "Notfallkarte" bei sich zu führen, auf welcher die Namen, Anschriften und Telefonnummern der Personen aufgeführt sind, die eine Kopie der Patientenverfügung haben.
In einer Patientenverfügung sollte sehr genau beschrieben werden, in welcher Situation der Patient welche Maßnahmen der medizinischen oder pflegerischen Behandlung wünscht und was er nicht wünscht. Es ist sinnvoll, in der Patientenverfügung direkt eine Erklärung zur Organspende und Obduktion abzugeben. Sinnvoll ist es auch, eigene Wertvorstellungen, wie z. B. die eigene Unabhängigkeit als wichtige Lebensmaxime oder das Bedürfnis, aktiv am Leben teilnehmen zu können, zu schildern.
Es wird davor gewarnt, einfach irgendein Formular ohne nähere Überprüfung auszufüllen. Oftmals verhindern unklare und in sich widersprüchliche oder lückenhafte Formulierungen in den Formularen, daß der wirkliche Wille beachtet werden kann.
22.07.20083296 Mal gelesen