Rechtswörterbuch

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Obduktion

 Normen 

§§ 87 ff. StPO

 Information 

Leichenöffnung zur Ermittlung der Todesursache und/oder des Todeszeitpunkts.

Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist oder wird die Leiche eines Unbekannten gefunden, so prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine Leichenschau oder eine Leichenöffnung (Obduktion) erforderlich ist.

Leichenschau ist die Besichtigung der äußeren Beschaffenheit einer Leiche, sie ist i.d.R. notwendig, wenn eine Straftat nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Die Öffnung einer Leiche ist i.d.R. erforderlich, wenn Fremdverschulden am Tod in Betracht kommt und die Todesursache und -zeit festgestellt werden muss.

Förmliche Voraussetzung der Leichenöffnung ist eine richterliche Anordnung, die nach einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft getroffen wird. Nur bei Gefahr in Verzug kann der Richter als Notstaatsanwalt die Anordnung gemäß § 165 StPO auch ohne Staatsanwalt bzw. der Staatsanwalt die Anordnung ohne richterlichen Beschluss treffen.

Die Angehörigen des Toten sollen vor der Leichenöffnung informiert werden. Stellen sie die Leiche nicht freiwillig zur Verfügung, so ist sie zu beschlagnahmen.

Die Leichenöffnung ist gemäß der gesetzlichen Vorgabe von zwei Ärzten vorzunehmen, von denen einer Gerichtsarzt, Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt mit gerichtsmedizinischen Kenntnissen sein muss. Die beiden die Leichenöffnung vornehmenden Ärzte müssen während der Leichenöffnung ununterbrochen anwesend sein.

Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Der Beschuldigte oder sein Verteidiger haben keinen Anspruch auf eine Anwesenheit während der Leichenöffnung, dies kann ihnen aber im Einzelfall durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter gestattet werden.

 Siehe auch 

Ermittlungsverfahren

Körperverletzung

Sachverständigenbeweis