Notstaatsanwalt
Berechtigung des zuständigen Richters zur Vornahme von staatsanwaltlichen Entscheidungen.
Ein Richter kann nach § 165 StPO vorübergehend für die Staatsanwaltschaft tätig werden, wenn Gefahr im Verzug besteht und ein Staatsanwalt nicht rechtzeitig erreichbar ist. So können z.B. Beweismittel gesichert werden.
Gefahr im Verzug besteht, wenn durch die drohende Zeitverzögerung die Aufklärung der Sache, die Sicherung eines Beweismittels oder die Sicherung eines Verfalls- oder Einziehungsgegenstandes gefährdet wird.
Unerreichbarkeit der Staatsanwaltschaft besteht, wenn sie nicht rechtzeitig gehört werden kann bzw. wenn sie aus anderen Gründen keine rechtzeitige Entscheidung treffen kann, z.B. weil dazu eine Inaugenscheinnahme notwendig wäre.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Amtshandlung notwendig wird.