Erste Rechtsprechung zur Befristung von nachehelichem Unterhalt nach der Unterhaltsrechtsreform

Familie und Ehescheidung
06.06.20083847 Mal gelesen
Etwa ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform gibt es erste Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zum  neuen Unterhaltsrecht. Besonders von Interesse ist dabei die Frage, ab wann der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach rechtskräftiger Scheidung wegfällt oder der Höhe nach zu begrenzen ist.
 
Wie bereits erwartet, hat sich bisher kein Gericht an dem früheren Altersphasenmodell orientiert, wie dies vor der Reform üblich war. Der Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten hatte sich zuvor nach dem Alter der Kinder gerichtet. Nun wird auf die tatsächliche Fremdbetreuungszeit der Kinder abgestellt, so dass bereits im Kindergartenalter eine Teil- oder sogar Vollzeiterwerbstätigkeit erwartet werden kann, je nach Angebot der Betreuungseinrichtung.
 
Ehegattenunterhalt wird jedoch nach wie vor auch noch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes gezahlt, wenn etwa der unterhaltsberechtigte Ehepartner sog. ehebedingte Nachteile erlitten hat. Sofern er durch die Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung während der Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit erlitten hat, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, also nach abgeschlossener Berufsausbildung aus dem Erwerbsleben ausgestiegen oder die Arbeitszeit reduziert und damit Karrierechancen verpasst hat, sind solche Nachteile von dem anderen Ehepartner - sofern wirtschaftlich möglich - auszugleichen. Erforderlich ist nun also stets, den wirtschaftlichen Verlauf der Ehe nachzuverfolgen, um die Frage der ehebedingten Nachteile zu beantworten.
 
Offen war und ist jedoch, für welchen Zeitraum der Ehepartner noch an dem ehelichen Lebensstandard teilnehmen darf bzw. ehebedingte Nachteile auszugleichen sind.
 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 24.01.2008, Az. 16 UF 223/06) hat nun bei einer 19 Jahre dauernden Ehe und einer 10-jährigen Pause im Erwerbsleben der Ehefrau eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt; es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof der Rechtsauffassung des OLG zustimmen wird.
 
Der BGH hatte bereits in einem anderen Urteil entschieden, dass bei einer langen Ehedauer eine sog. Schonfrist Geltung hat, innerhalb derer der unterhaltsberechtigte Ehepartner an dem ehelichen Lebensstandard unverändert teilhaben soll, also Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen verlangen kann. Bei einer Ehedauer von 20 Jahren und mehr beträgt diese Schonfrist - abhängig von dem Ausmaß der ehebedingten Nachteile - etwa 5 bis7 Jahre. Erst anschließend soll sich der Unterhalt darauf beschränken, die ehebedingten Nachteile auszugleichen. Hier ist darzulegen, was der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne den Ausstieg aus dem Erwerbsleben nun verdienen würde. Erforderlich ist also eine rein fiktive Darstellung eines beruflichen Werdegangs, der nicht stattgefunden hat, um eine Orientierung für die Höhe des Unterhalts zu erhalten. Erst nachdem die beruflichen Nachteile weggefallen sind oder bei gehöriger Anstrengung hätten wegfallen können entfällt auch der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
 
Auswirkungen auf die Praxis:
 
Zumindest in den Fällen der langen Ehedauer - also 20 Jahre und mehr - und entstandenen ehebedingten Nachteilen eines der Ehepartner ist nun ein wenig mehr Beratungssicherheit eingetreten. Eine Befristung kann hier - sofern sie nicht vollständig ausscheidet - erst nach dem Ablauf einer Schonfrist und dem anschießenden Wegfall der ehebedingten Nachteile bejaht werden. Auch bei kürzeren Ehen bestehen nun zumindest Anhaltspunkte für die Möglichkeiten einer Befristung des nachehelichen Unterhalts.